Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E*, 2. S*, und 3. R*, alle *, alle vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen zu 1.) 161.480 EUR sA und Feststellung sowie zu 2.) und 3.) je 7.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Mai 2025, GZ 5 R 102/24z 121, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. September 2024, GZ 9 Cg 21/22f 115, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
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