Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N***** G*****, geboren am ***** 1997, infolge Revisionsrekurses des Vaters R***** G*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2013, GZ 43 R 121/13g 36, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 25. Jänner 2013, GZ 1 PG 9/11i 29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses des Vaters dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater hat mit am 30. 10. 2013 beim Erstgericht eingebrachtem Schriftsatz seinen dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs zurückgezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im außerstreitigen Verfahren die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0110466 [T7]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0042041 [T2]).
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