Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2025, GZ 2 R 134/25b 26, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Juli 2025, GZ 11 Cg 37/25s 20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] 1. Der Kläger hat seine Revision mit Schriftsatz vom 19. 2. 2026 zurückgezogen.
[2]Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen ( RS0110466 [T9]).
[3]2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl RS0135434).
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