Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. G* H*, (führendes Verfahren AZ 46 Cg 33/25k des Handelsgerichts Wien), und 2. M* B*, (verbundenes Verfahren AZ 46 Cg 30/25v des Handelsgerichts Wien), beide vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien sowie Dr. Thomas Kustor und Mag. Anna Kohlmaier, Rechtsanwälte in Wien, wegen jeweils 10.000 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2025, GZ 5 R 131/25h 30, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Juli 2025, GZ 46 Cg 33/25k 25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Kläger zogen ihre Revision mit Schriftsatz vom 19. 2. 2026 zurück.
[2] Die Zurücknahme der Revision ist nach § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0118330 [T1]; RS0042041 [T3]).
[3] Eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschluss nicht zu treffen (RS0042060 [T3]).
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