Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y“, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter Mag. Dr. H***** wird aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er den vom Kläger eingebrachten „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y “ vom 6. 10. 2020 genehmigt.
2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2019, AZ 9 ObA 41/19y, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.
[2] Der Kläger erhob am 6. 10. 2020 beim Obersten Gerichtshof einen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y “.
[3] Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020 (GZ 38 P 208/19y 114) gemäß § 120 AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt ist.
[4] Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen unter anderem auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren.
[5] Der Kläger kann daher in diesen Verfahren grundsätzlich nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war iSd § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.
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