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9ObA41/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter Mag. Dr. H***** wird aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er den vom Kläger eingebrachten „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y “ vom 6. 10. 2020 genehmigt.

2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2019, AZ 9 ObA 41/19y, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.

[2] Der Kläger erhob am 6. 10. 2020 beim Obersten Gerichtshof einen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y “.

[3] Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020 (GZ 38 P 208/19y 114) gemäß § 120 AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt ist.

[4] Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen unter anderem auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren.

[5] Der Kläger kann daher in diesen Verfahren grundsätzlich nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war iSd § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.

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