9Nc19/20y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Dr. Korn als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Dr. E*****, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien, wegen „Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklagen“, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter Dr. Herbert Kaspar wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 20. August 2020 eingebrachte Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage zu AZ 9 Ob 4/12x genehmigt.
2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. August 2012, AZ 9 Ob 4/12x, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger brachte am 20. August 2020 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine als „Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklagen zu nachfolgenden LG f ZRS Verfahren und Rechtsmittelentscheidungen des BG Josefstadt wegen Kindesunterhalt und Kontaktverbot und sonstigen dreist rechtswidrigen wie immerdort ...“ und „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ bezeichnete Eingabe ein. Unter anderem wird darin auch die Aktenzahl des Obersten Gerichtshofs AZ 9 Ob 4/12x genannt.
Es ist gerichtsbekannt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. Dezember 2018, GZ 88 P 134/13y 415, gemäß § 271 ABGB für den Kläger ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden Angelegenheiten unterfällt unter anderem auch die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, insbesondere in den im Einzelnen aufgezählten, bereits anhängigen gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Verwaltungs-verfahren. Genannt ist auch das Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 4 Cg 72/09a, auf das sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2010, GZ 13 R 29/10w, 13 R 30/10t 57, sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. August 2012, AZ 9 Ob 4/12x, bezieht.
Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesem Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO).
Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.