9Nc1/20a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Rechtssache der klagenden Partei ***** E***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Nichtigkeitsklage, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsklage“ vom 20. 1. 2020 und die weiteren Eingaben und Anträge des Klägers vom 15. 3. und 5. 6. 2020 werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 29. 7. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y 14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger eingebrachte „Nichtigkeitsklage“ vom 20. 1. 2020 und die weiteren Eingaben und Anträge vom 15. 3. und 5. 6. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).
Mit Schriftsatz vom 28. 9. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Nichtigkeitsklage und weiteren in dieser Rechtssache erhobenen Eingaben und Anträge des Klägers nicht zu genehmigen.
Die Nichtigkeitsklage und weiteren Eingaben und Anträge des nicht prozessfähigen Klägers (§ 1 Abs 2 ZPO) sind daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s).