JudikaturVfGH

B2/83 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 1983

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. a) Mit Schriftsatz vom 4. November 1982 führte der Beschwerdeführer bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes Beschwerde gegen die Wahl des ORF-Generalintendanten vom 22. September 1982 und forderte die sofortige Absetzung des ORF-Kuratoriums samt neugewählten Intendanten und Direktoren. Mit Bescheid vom 29. November 1982, Z 170/2-RFK/82, wies die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes diese Beschwerde zurück. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

b) Wie aus der Beschwerde selbst und Vorakten (B119/79) hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 16. April 1968, Z 3 L 74/67-18, beschränkt entmündigt und mit Beschluß vom 30. Juni 1969, Z 3 P 140/69-3, Rechtsanwalt Dr. H. R., M-straße 196, 1150 Wien, zu seinem Beistand bestellt.

c) Mit Schriftsatz vom 1. Feber 1983 teilte der Beistand mit, daß der Beschwerde die Genehmigung versagt werde.

2. Nach §1 ZPO (§35 VerfGG) ist eine Person nur insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln, als sie nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann. Ein beschränkt Entmündigter steht nach §4 Entmündigungsordnung einem mündigen Minderjährigen gleich, der - von hier unwichtigen Ausnahmen abgesehen - nicht selbständig handeln kann (§§244, 151 ABGB). Eine Beschwerdeführung wäre daher nur mit Zustimmung des Beistandes möglich.

Diese Zustimmung wurde jedoch nicht erteilt, weswegen dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt (vgl. VfSlg. 5711/1968); es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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