9ObA41/19y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“ und Geltendmachung der „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung zu Akt 9 ObA 41/19y (§§ 19 und 20 ABGB)“, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter Mag. Dr. H***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger eingebrachte Beschwerde vom 22. 5. 2020 „gemäß Art 13 und 17 EMRK“ und die am 17. 6. 2020 geltend gemachte „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung zu Akt 9 ObA 41/19y (§§ 19 und 20 ABGB)“ genehmigt.
2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. 5. 2019, AZ 9 ObA 41/19y, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 22. 5. 2020 beim Obersten Gerichtshof eine „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“. Am 17. 6. 2020 machte er die „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung zu Akt 9 ObA 41/19y (§§ 19 und 20 ABGB)“ geltend.
Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020 (GZ 38 P 208/19y 114) gemäß § 120 AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt ist.
Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen unter anderem auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren.
Der Kläger kann daher in diesen Verfahren grundsätzlich nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war iSd § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.