Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Mag. Korn (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** E***** M*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz. gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, im Verfahren über die Eingabe des Antragstellers vom 19. März 2020, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die als „Wiederaufnahmsklage“ bezeichnete Eingabe des Klägers vom 19. März 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. 7. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y 114, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die als „Wiederaufnahmsklage“ bezeichnete Eingabe des Klägers vom 19. 3. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).
Mit Schriftsatz vom 25. 8. 2020 erklärte *****, die Eingabe des Klägers mangels Erfolgsaussicht nicht zu genehmigen.
Die Eingabe des im gegenständlichen Verfahren nicht prozessfähigen Klägers (§ 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG) ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s).
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