9ObA64/20g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Mag. Korn (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** E***** M*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz. gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, im Verfahren über die Eingabe des Antragstellers vom 19. März 2020, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als „Wiederaufnahmsklage“ bezeichnete Eingabe des Klägers vom 19. März 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 29. 7. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y 114, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die als „Wiederaufnahmsklage“ bezeichnete Eingabe des Klägers vom 19. 3. 2020 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).
Mit Schriftsatz vom 25. 8. 2020 erklärte *****, die Eingabe des Klägers mangels Erfolgsaussicht nicht zu genehmigen.
Die Eingabe des im gegenständlichen Verfahren nicht prozessfähigen Klägers (§ 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG) ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s).