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9ObA118/19x – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und die Hofrätin Hon. Prof. Dr. Dehn (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dumfarth Klausberger Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 9 ObA 41/19y, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Kläger als

„Nichtigkeitsklage gemäß Art III 365 Abs 4 VVE und § 477 ZPO zur eingebrachten Beschwerde und Antrag Eilverfahren jeweils vom 3. 9. 2019,

Weitere Beweise für den Antrag auf Wiederaufnahme und Nichtigkeit nach ZPO und Zusammenfassung jeweils vom 12. 9. 2019,

Rechtskraft der Entscheidungen als Nichtigerklären vom 4. 10. 2019,

Antrag auf qualitative und quantitative Rechtsentscheidung vom 25. 2. 2020,

Fristsetzungsantrag zum Akt 9 ObA 118/19x vom 25. 2. 2020,

Antrag vom 26. 2. 2020,

Verfall und Verjährung vom 1. 3. 2020,

Zulässigkeitsvoraussetzung vom 4. 3. 2020,

Beschwerde nach Art 13 EMRK und § 1341 ABGB vom 5. 3. 2020,

Antrag Eigentum und Anträge zu Entschädigung und Diskriminierung jeweils vom 16. 3. 2020,

Antrag Entschädigung und Diskriminierung vom 17. 3. 2020,

Antrag gemäß § 531 ZPO für das Privatgutachten vom 18. 3. 2020,

Korrektur bzgl. § 46 ASGG nach BGBl I Nr 76/2002 vom 28. 3. 2020,

Antrag auf Berücksichtigung EGMR Rechtsentscheidung zu faires Verfahren vom 22. 4. 2020 samt Beilagen,

Antrag vom 23. 4. 2020,

Antrag Europäische Sozialcharta vom 24. 4. 2020,

Antrag Urkundenverwertung zu ärztlicher Sicht bzgl Mobbing vom 24. 4. 2020,

Schreiben bezüglich Anwaltszwang (Formmangel) vom 8. 5. 2020,

Zweiter Antrag auf Entschädigung vom 8. 5. 2020,

Dreizehntes ergänzendes Vorbringen vom 10. 5. 2020,

Vierzehntes Ergänzendes Vorbringen bezüglich Nichtigkeitsklage bzw Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20. 5. 2020 samt Beilagen,

Nichtigkeit durch Amts wegen vom 23. 5. 2020,

Beschwerde Art 13 und 17 EMRK bzgl Ignorieren meines Parteienvorbringens vom 24. 5. 2020,

Beschluss einstweiliger Erwachsenenvertreter vom 25. 5. 2020,

Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK vom 31. 5. 2020,

Entschädigung vom 14. 6. 2020,

Verletzung der Wahrheitspflicht durch die Beklagten, samt deren Rechtsvertretung vom 15. 6. 2020,

Beschwerde gemäß § 78 GOG vom 25. 6. 2020,

Unerlässlicher Antrag vom 15. 6. 2020,

Prozessfähigkeit. Aussetzungsbeschluss vom 26. 2. 2020, Auskunft bzgl Beschwerde nach zur Aussetzung und Verfahrensverzögerung jeweils vom 24. 6. 2020,

Beschwerde gemäß § 78 GOG vom 25. 6. 2020,

Antrag, Änderung, Schadenersatzformel in allen Anträgen bzgl Entschädigung vom 30. 6. 2020,

Rechtsbeugung im Beschluss bezüglich Selbsthandlung vom 11. 9. 2020,

Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB vom 19. 9. 2020,

Entschädigungssumme bezüglich Grund , Menschen und Völkerrechte vom 23. 9. 2020“

bezeichneten Eingaben genehmigt .

3. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 15. Mai 2019, 9 ObA 41/19y, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision des Klägers in der beim Landesgericht Linz als Arbeits und Sozialgericht anhängigen Arbeitsrechtssache gegen die beklagte Partei als seiner früheren Arbeitgeberin zurück.

Dagegen brachte der Kläger am 3. 9. 2019 eine als „Nichtigkeitsklage gemäß Art III 365 Abs 4 VVE und § 477 ZPO zur eingebrachten Beschwerde“ bezeichnete Eingabe ein, in der er beantragt, den Zurückweisungsbeschluss 9 ObA 41/19y sowie die dieser Entscheidung vorangegangenen Entscheidungen der Vorinstanzen für nichtig zu erklären. Die erforderliche Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt.

In der Folge brachte der Kläger die weiteren im Spruch im einzelnen genannten, ebenfalls selbst verfasste Eingaben beim Obersten Gerichtshof ein.

Sein weiterer Antrag auf Ablehnung jener Richter des Obersten Gerichtshofs und jener fachkundigen Laienrichter, die im Verfahren 9 ObA 141/19y entschieden haben, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. 11. 2019, 2 Nc 43/19z zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 26. 2. 2020, 9 ObA 118/19x, hat der Oberste Gerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts, ob für den Kläger ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder eine sonstige Maßnahme getroffen wird, unterbrochen.

Nunmehr ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020 (GZ 38 P 208/19y 114) gemäß § 120 AußStrG für den Kläger ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt ist.

Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfällt unter anderem auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlichen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren.

Der Kläger kann daher grundsätzlich in diesem Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG).

Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.

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