JudikaturOGH

9ObA63/20k – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner (Senat nach § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers ***** E***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, im Verfahren über die „Beschwerde“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. November 2019, GZ 3 Nc 2/19x 2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 29. 7. 2020 wurde in dieser Rechtssache der für den Antragsteller mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y 114, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er das vom Antragsteller eingebrachte Rechtsmittel („Beschwerde“) vom 19. 11. 2019 genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).

Mit Schriftsatz vom 25. 8. 2020 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, das Rechtsmittel des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht nicht zu genehmigen.

Das Rechtsmittel des im gegenständlichen Verfahren nicht prozessfähigen Antragstellers (§ 1 Abs 2 ZPO) ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s).

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