JudikaturOGH

9Nc26/20b – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“ vom 11. 10. 2020 genehmigt.

2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Text

Begründung:

[1] Der Beschwerdeführer erhob am 11. 10. 2020 eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“.

Rechtliche Beurteilung

[2] Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y 114, gemäß § 120 AußStrG für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.

[3] Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (vgl § 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl 1 Ob 193/18s mwN).

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