JudikaturOGH

9ObA41/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Hon. Prof. Dr. Dehn (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Klägers DI (FH) E*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. H*****, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens zu 9 ObA 41/19y“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 9 ObA 41/19y“ vom 6. 10. 2020, die am 17. 6. 2020 geltend gemachte „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung 9 ObA 41/19y“ und die Beschwerde von 22. 5. 2020 werden jeweils zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y 114, wurde für den Kläger als einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Dr. H***** ua zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren bestellt.

[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. 1. 2020 wurde der Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er den vom Kläger am 6. 10. 2020 eingebrachten (selbst verfassten) „Antrag auf Amts wegen Nichtigkeit und Wiederaufnahme des Verfahrens 9 ObA 41/19y“ genehmigt.

[3] Bereits zuvor war der Erwachsenenvertreter mit Beschluss vom 29. 9. 2020 aufgefordert worden, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die am 22. 5. 2020 eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 und 17 EMRK“ und die am 17. 6. 2020 geltend gemachte „Verfassungswidrigkeit der Entscheidung“ genehmigt.

[4] Der gerichtliche Erwachsenenvertreter erklärte, den vom Betroffenen eingebrachten Antrag vom 6. 10. 2020 und die (weitere) „Prozessführung“ des Betroffenen nicht zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Genehmigt der gerichtliche Erwachsenenvertreter eine von der betroffenen Person selbst gesetzte Prozesshandlung nicht, ist die entsprechende Prozesshandlung zurückzuweisen (RS0035338).

[6] Diese Eingaben sind daher unzulässig (§ 1 Abs 2 ZPO) und mangels Genehmigung des Erwachsenenvertreters zurückzuweisen.

Rückverweise