JudikaturOGH

9Nc27/20z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“ vom 9. 10. 2020 wird zurückgewiesen .

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 27. 1. 2021 wurde in dieser Rechtssache der für den Kläger mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y 14, bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer am 9. 10. 2020 eingebrachte „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“ genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO).

[2] Mit Schriftsatz vom 18. 2. 2021 erklärte der gerichtliche Erwachsenenvertreter, die Prozessführung des Betroffenen nicht zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die „Beschwerde gemäß Art 13 EMRK und § 1341 ABGB“ des nicht prozessfähigen Klägers (§ 1 Abs 2 ZPO) ist daher unzulässig und zurückzuweisen (vgl 1 Ob 193/18s; 9 Nc 1/20a).

Rückverweise