4Ob1515/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden sowie durch Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch und Dr.Kuderna als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** K*** GMBH, 4115 Kleinzell, vertreten durch Dr.Kurt Polak, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Firma W*** J.E. M*** KG, Salitergasse 10, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restlicher S 127.546,65 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1984, GZ.1 R 76/84-13, den
Spruch
Beschluß
gefaßt:
Text
Die außerordentliche Revision der Parteien wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO (§ 510 Abs.3 ZPO) sowie aus folgender Erwägung zurückgewiesen:
Rechtliche Beurteilung
Da die beklagte Gesellschaft durch Verteilung des Massevermögens nach § 139 KO zu bestehen aufgehört hat (SZ 24/257), mangelt es ihr ab diesem Zeitpunkt an der Parteifähigkeit im Sinne des § 1 ZPO. Parteistellung käme ihr nur für den Fall zu, daß der Prozeßgegner (die klagende Partei) ihre Parteifähigkeit bestritten hätte oder die Frage der Parteifähigkeit selbst Gegenstand der Entscheidung (nicht nur Vorfrage für diese) wäre, und nur bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage (Fasching II 125 f; Rechberger "Exekution" 84; SZ 49/17; EvBl.1973/271). Da aber die - nicht mehr
parteifähige - beklagte "Partei" diesen Mangel selbst geltend macht und zudem eine Vollstreckung des bestehenden Exekutionstitels gegen die aufgelöste Gesellschaft nicht in Betracht kommen kann, fehlt ihr jedenfalls (auch) das für die Behandlung der außerordentlichen Revision erforderliche Rechtsschutzinteresse.