StPO
Gliederung
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
§ 14 Freie Beweiswürdigung
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.
§ 14 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 14 Freie Beweiswürdigung
…§ 14. Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten…
§ 221
…Zustellung der Ladung ( §§ 61 Abs. 3 und 63 ) eine Frist von wenigstens acht Tagen, im Fall des Abs. 4 jedoch 14 Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bleibt, sofern diese nicht selbst in eine Verkürzung dieser Frist einwilligen. Durch den Wechsel der Person des Verteidigers wird die…
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