Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * F* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 21. Jänner 2026, GZ 65 Hv 115/25g-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * F* zweier Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig erkannt.
[2]Danach hat er sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn derart betätigt, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, indem er sich selbst gegenüber Dritten als eine dem Nationalsozialismus aufgeschlossene und nationalsozialistische Zielsetzungen als zeitgemäß befürwortende Person dargestellt hat, und zwar durch öffentliches Zurschaustellen
1/ kurz nach dem 24. Mai 2024 bis zum 6. August 2025 in H* und an anderen Orten im öffentlichen Straßenverkehr eines an der Heckscheibe seines Pkw angebrachten großflächigen Aufklebers eines mit dem nationalsozialistischen Reichsadler übereinstimmenden weißen Adlers, welcher lediglich keinen Eichenlaubkranz samt Hakenkreuz in seinen Krallen trug;
2/ am 3. März 2025 in E* eines schwarzen Leibchens, auf dessen Vorderseite das brennende Feuerkreuz als Logo des rassistischen Ku-Klux-Klans, ein weißes Kreuz auf rotem Grund mit einem für die Reinheit des Blutes der weißen Rasse stehenden roten Blutstropfen in der Mitte, umringt von der Aufschrift „INVISIBLE EMPIRE“ sowie „KU-KLUX-KLAN“ aufgedruckt ist, und auf dessen Rückseite insbesondere mit dem in roter Farbe gehaltenen Aufdruck „White Power!“, dem in weißer Farbe gehaltenen Aufdruck „KU KLUX KLAN“, einem brennenden Kreuz als Symbol des Ku-Klux-Klans, einem Angehörigen des Klans in einer weißen Robe samt spitzer Kapuze, welcher ein zu einem Henkersknoten gebundenes Seil in der rechten Hand hält, wodurch unter anderem die Überlegenheit der weißen Rasse – eine typische nationalsozialistische Annahme – propagiert wird.
[3]Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 8, 10a und 11 (lit a) des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Der Verweis auf die in einem Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren über die Bewilligung einer Durchsuchungsanordnung vertretene Rechtsansicht, das zu Punkt 2/ angelastete Verhalten sei weder im Sinn des § 3g VerbotsG noch des § 283 StGB tatbildlich (ON 15, 4), ist unter dem Aspekt der dazu vorgetragenen Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) schon deshalb nicht zielführend, weil diese einen in der Hauptverhandlung gestellten (erfolglos gebliebenen) Antrag voraussetzt (RIS-Justiz RS0099250), was der Beschwerdeführer hier (zu Recht) nicht behauptet.
[5]Die in diesem Zusammenhang der Sache nach (Z 11 lit b) aufgestellte Behauptung eines prozessualen Verfolgungshindernisses wegen „res iudicata“ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der genannte Beschluss das Strafverfahren rechtswirksam beendet habe (vgl § 17 Abs 1 StPO).
[6]Die Forderung der Instruktionsrüge (Z 8), die Geschworenen hätten über den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) belehrt werden müssen, orientiert sich ebenso wenig am vom Gesetz vorgegebenen Inhalt einer Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0098508; vgl im Übrigen § 323 Abs 2 StPO).
[7]Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, auf mehrere Zeugenaussagen zu dessen Gesinnung (vgl aber RIS-Justiz RS0110512) sowie auf online bestellbare Fanartikel der Rockband Rammstein, die Ähnlichkeit mit dem zu Punkt 1/ inkriminierten Adler aufwiesen, keine schlechterdings unerträglichen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen oder völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung aufzuzeigen, mithin erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen im Wahrspruch zu wecken (RIS-Justiz RS0118780). Vielmehr versucht sie nach Art einer im Geschworenenverfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 iVm § 344 StPO) auf Grund eigener Beweiswerterwägungen Zweifel an den Annahmen der Geschworenen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Verhaltens und des darauf bezogenen Vorsatzes des Beschwerdeführers zu wecken.
[8]Rechtsausführungen im zuvor erwähnten Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren stellen kein Beweisergebnis dar (vgl RIS-Justiz RS0119310), weshalb aus ihnen erhebliche Bedenken im Sinn der Z 10a nicht abgeleitet werden können.
[9]Im Zusammenhang mit der (auch) zu Punkt 2/ getroffenen Annahme, durch öffentliches Zurschaustellen des schwarzen Leibchens sei die nationalsozialistische Betätigung des Beschwerdeführers vielen Menschen zugänglich geworden (vgl § 3g Abs 2 VerbotsG), nimmt dieser – abgesehen von seiner eigenen Verantwortung – nicht konkret Bezug auf aktenkundige Beweismittel als Grundlage erheblicher Bedenken (vgl aber RIS-Justiz RS0117446). Der Einwand angeblich fehlender aktenkundiger Beweisergebnisse bringt den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessförmigen Darstellung (RIS-Justiz RS0128874).
[10]Soweit die Rechtsrüge (Z 11 lit a) Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens verneint, übersieht sie, dass die Bejahung oder Verneinung des normativen Tatbestandselements „nationalsozialistisch“ im Sinn des § 3g VerbotsG auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten ist. Eine Anfechtung mit Rechts- und Subsumtionsrüge scheidet daher aus (RIS-Justiz RS0119234).
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).
[12]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).
[13]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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