Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 29. September 2011, GZ 9 Hv 5/11h 12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin S***** soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung vom Vorwurf, er habe am 26. März 2011 in Pinkafeld Daniela N*****, die wegen einer durch exzessiven Alkoholkonsum bedingten Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er ihre Brust massierte, ihren Genitalbereich betastete und ihre Scheide mit der Zunge sowie mit Fingern penetrierte,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl.
Durch die von der Beschwerde bekämpfte Urteilsannahme, es sei „keinesfalls auszuschließen, dass im Zuge des übermäßigen Konsums von Alkohol und Tabletten Daniela N***** gegenüber dem Angeklagten ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, aus welchem dieser zulässigerweise eine Zustimmung ihrerseits zur Durchführung der sexuellen Handlungen erschließen hätte können“ (US 6), unterstreicht das Erstgericht (bloß) die (insoweit wesentliche) Ablehnung der Feststellung des für einen anklagekonformen (ON 4) Schuldspruch erforderlichen Vorsatzes. Beim Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB müssen nämlich die opfereigenschaftsprägenden Merkmale der Wehrlosigkeit oder Selbstbestimmungsunfähigkeit und solcherart sowohl der Zustand (hier:) einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, als auch das dadurch bewirkte Fehlen der partiellen Diskretions oder Dispositionsfähigkeit vom Vorsatz umfasst sein ( Philipp in WK² § 205 Rz 20), was bei Annahme einer (zumindest vom Täter als solche verstandenen, Dispositions und Diskretionsfähigkeit voraussetzenden) Zustimmung des Opfers zu den in Rede stehenden sexuellen Handlungen gerade nicht der Fall ist.
Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf den solcherart (jedenfalls im Zweifel [§ 258 Abs 2 StPO iVm § 14 StPO]) fehlenden Vorsatz aus den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sowie Daniela und Thomas N***** in den zeitlich unmittelbar vor den inkriminierten Handlungen gelegenen Stunden gemeinsam (in etwa zu gleichen Teilen) 8 bis 10,5 Liter Wein, 67 Stück Somnubene 1 mg und 32 Stück Praxiten 50 mg konsumiert haben und deswegen zurechnungsunfähig gewesen sind und wonach Daniela N***** während einer kurzzeitigen Abwesenheit ihres Ehemanns Thomas ihren Kopf in den Schoß des Beschwerdeführers gelegt hat (US 5 iVm US 3), ist aber unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Der bekämpften Negativ Feststellung allenfalls erörterungsbedürftig widersprechende Verfahrensergebnisse (Z 5 zweiter Fall) werden nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
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