JudikaturOGH

14Os11/14w – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Marius E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Florinel B***** sowie die Berufung des Angeklagten Cristian C***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Oktober 2013, GZ 37 Hv 133/13p 54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Florinel B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant Florinel B***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in J***** und an anderen Orten Österreichs im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unter einem verurteilten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich genannten Personen in vier Angriffen fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt 10.000 Euro teils durch Einbruch weggenommen, nämlich

(1) in der Nacht vom 12. auf den 13. August 2013 ein Elektrobike im Wert von 2.100 Euro durch Aufzwängen einer verriegelten Kellerabteiltüre;

(2) in der Nacht vom 13. auf den 14. August 2013 zwei Mountainbikes im Gesamtwert von 1.600 Euro durch Aufbrechen zweier Schlösser an einem PKW Heckfahrradständer;

(3) am 15. August 2013 zwei Mountainbikes im Wert von 3.000 Euro und 3.300 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Florinel B***** verfehlt ihr Ziel.

Entgegen dem den Schuldspruch 1 betreffenden Einwand bloßer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes begegnet deren Ableitung aus der (zum intendierten Diebstahl eines Fahrrads geständigen) Verantwortung des Beschwerdeführers, dem äußeren Tatgeschehen und allgemeiner Lebenserfahrung (US 9 f) unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452; RIS Justiz RS0116882). Mit dem Hinweis auf die Behauptung des Angeklagten, er habe das Elektrobike für ein Fahrrad gehalten und irrtümlich mitgenommen, mit der sich die Tatrichter im Übrigen ohnehin auseinandergesetzt haben (US 10), bezieht sich die Rüge nicht auf einen für die Lösung der

Schuld- oder

der Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand, weil selbst ein

damit angesprochener error in objecto unbeachtlich ist, wenn das wirkliche Objekt der Tat wie hier die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ebenso erfüllt wie das vorgestellte ( Fabrizy , StGB 11 § 8 Rz 3; Reindl in WK² StGB § 5 Rz 10; RIS-Justiz RS0086774).

Indem die Beschwerde aus dieser Aussagepassage auf Basis allgemeiner Überlegungen zur leichten Verwechselbarkeit von einfachen und Elektrofahrrädern sowie zur mangelnden Verwertbarkeit letzterer in Rumänien für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht, als jene des Erstgerichts, bekämpft sie zudem bloß unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) spricht mit Blick auf die gemäß § 29 StGB zu bildende

Subsumtionseinheit keine entscheidende Tatsache an, weil sie bloß die Feststellung kritisiert, nach der der Beschwerdeführer den in der Nacht vom 13. auf den 14. August 2013 begangenen Diebstahl zweier Mountainbikes durch Aufbrechen (richtig:) einer Sperrvorrichtung (§ 129 Z 3 StGB) begangen hat (Schuldspruch 2), die die Annahme der Qualifikation nach § 129 StGB für sich tragenden Urteilsannahmen zum Schuldspruch 1 aber nicht in Frage stellt. Die Z 1 bis 4 des § 129 StGB stellen nämlich nur (vertauschbare) Alternativen dieser unselbständigen Qualifikation dar, weshalb weder Zusammentreffen noch Verwechslung alternativer Begehungsformen die von den Erstrichtern vorgenommene Subsumtion der Tat berühren (vgl zum Ganzen Ratz in WK² StGB § 29 Rz 5 ff; Ratz , WK StPO § 281 Rz 395, 401; RIS Justiz RS0113903, RS0119965, RS0120980).

Davon abgesehen erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen darin, den auf Basis der für glaubwürdig erachteten Aussagen des Geschädigten und unter Erörterung der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten angestellten beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter

(US 7) außerhalb der Anfechtungskategorien der Z 5a eigene Auffassungen und Beweiswerterwägungen entgegenzusetzen. Mit Berufung auf den

Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) wird Nichtigkeit aus

Z 5a nicht aufgezeigt (RIS Justiz RS0102162).

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) ausschließlich auf der Argumentation der Mängel- und Tatsachenrüge aufbauend - die rechtliche Beurteilung des vom Schuldspruch 1 umfassten Täterverhaltens als Vergehen der (gemeint:) dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB und den Wegfall der Qualifikation des § 129 Z 2 StGB zum Schuldspruch 2 anstrebt, bezieht sie sich ein weiteres Mal einerseits nicht auf für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen und geht andererseits nicht von den (erfolglos bekämpften) Urteilsannahmen aus, womit sie den in den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581).

Der auf Z 10 und 11 gestützte Vorwurf, das Erstgericht habe den Angeklagten des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch schuldig erkannt und sich „an der Strafdrohung des § 130 StGB … orientiert“, entzieht sich mangels jeden argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung.

Mit der Forderung nach Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 6 StGB und Verhängung einer „gelinderen“ Strafe bringt die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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