Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. Februar 2026, Hv*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Über A* B*, geboren **, wird die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fortgesetzt.
Begründung:
In diesem Verfahren legt die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis dem Angeklagten A* B* mit (direktem) Strafantrag vom 5. Februar 2026 (ON 3) ein rechtlich dem Verbrechen der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB unterstelltes Verhalten zur Last.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2026 (ON 8) verhängte das Erstgericht über den bis dahin in anderer Sache (Pos 11 in ON 2.4) in Strafhaft angehaltenen A* B* auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.2.) nach Einvernahme des Angeklagten (ON 7.1) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO die Untersuchungshaft, beginnend (mit dem Tag seiner faktischen bedingten Entlassung, vgl ON 5.1) am 13. Februar 2026, und wies unter einem seinen Antrag, die Untersuchungshaft als Hausarrest iSd § 173a StPO fortzusetzen, ab.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 10), die jedoch ohne Erfolg ist.
Vielmehr ist A* B* dringend verdächtig, er habe am 28. Jänner 2026 in der Justizanstalt Ried im Innkreis mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, C* D* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer, den Genannten am Vermögen schädigenden Handlung, nämlich zur Übergabe von Tabak zu nötigen versucht, indem er ihm einen Fußtritt in den Bauch versetzte, ihn anschließend würgte und danach gegenüber ihm äußerte: „Du hast bis morgen Zeit es dir mit dem Tabak zu überlegen, sonst hau ich dir die Zähne ein.“, und habe hierdurch das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB begangen.
Die qualifizierte Verdachtslage gründet in objektiver Hinsicht – mit den umfassenden Erwägungen des Erstgerichts, auf die hier uneingeschränkt verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017) – auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen der PI E* (ON 2 und ON 12), namentlich den schlüssigen Angaben des Zeugen C* D* (ON 2.7) in Zusammenschau mit der Meldung der Justizanstalt Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2026 (ON 2.8), welche durch die, zwar nicht die Begegnung mit dem Mithäftling D* per se, aber jeden körperlichen Übergriff auf ihn sowie einen Bereicherungsvorsatz bestreitende Verantwortung des Angeklagten (ON 2.6; ON 7.1) und auch durch die Angaben des (beantragten, ON 7.1, 6) Zeugen F* G* (ON 12.2, 3), er habe beim Verlassen der Nachbarzelle des C* D* mitbekommen, dass sich der Angeklagte darin aufgehalten und mit D* „irgendetwas über Tabak geredet“ habe; worum es genau gegangen sei, habe er nicht mitbekommen, sondern sei er (G*) daraufhin wieder in seine Zelle gegangen; von einem Vorfall zwischen den beiden habe er nichts bemerkt und wüsste er auch nicht, dass es zwischen ihnen bereits Probleme gegeben hätte, der Beschwerdekritik zuwider nicht entscheidend abgeschwächt wird. Sowohl, was den inkriminierten Fußtritt in die Magengegend und das anschließende Würgen, als auch, was Hintergründe und Zielsetzung und damit den situationsbezogenen Bedeutungsgehalt der angelasteten Drohäußerung betrifft, steht vielmehr nach wie vor die Aussage des Angeklagten (ON 7.1, 4 ff), er habe von C* bloß in etwas lauterem Ton das Geld oder eine Dose Tabak im Wert von ca 26 Euro rückgefordert, nachdem er (B*) ihm (C*) ein paar Wochen zuvor mit einer Tabakration ausgeholfen habe, gegen die Aussage des Zeugen D* (ON 2.7, 4), der Angeklagte sei am Abend des 28. Jänner 2026 in seine Zelle gekommen und habe von ihm Tabak verlangt; als er (D*) dies verweigert habe, sei der Angeklagte tätlich geworden und habe ihm wie beschrieben gedroht, ehe er die Zelle wieder verlassen habe. Das Rechtsmittelargument, der Angeklagte besitze selbst Tabak und Geld, was nur heißen könne, dass C* D* ihm Tabak geschuldet habe, trägt unter Plausibilitätsaspekten keineswegs zwingend; ebenso wenig der Einwand, dass der Angeklagte, der sich bisher im Strafvollzug tadellos verhalten habe, seine nahe bedingte Entlassung wohl nicht durch eine derartige Lappalie aufs Spiel gesetzt hätte, muss er doch umgekehrt sein aus der akzentuierten Vorstrafenbelastung wegen Vermögens-, Körperverletzungs- und Freiheitsdelinquenz (ON 2.4) ableitbares Wesensbild sowie die Meldung der Justizanstalt (ON 2.8, 2), derzufolge auch ein weiterer Insasse schon von mehrfachen, jeweils vom Angeklagten initiierten Streitigkeiten berichtet habe, und die konkrete Anzeigechronologie, die durchaus auf eine nicht grundlose Besorgnis des Zeugen D* hinweist, gegen sich gelten lassen. Der von der Beschwerde reklamierte, indes auf Verdachtsaussagen nicht anwendbare Zweifelsgrundsatz ( Schmoller , WK-StPO § 14 Rz 63) hilft dem Angeklagten hier also nicht weiter. Die subjektive Tatseite, wonach es der Angeklagte für möglich gehalten und er sich damit abgefunden habe, von C* D* mittels eines zunächst tätlichen Übergriffs auf das Opfer und einer anschließenden, gleichermaßen als Übelsankündigung gegen dessen körperliche Integrität zu deutenden und von ihm auch so gemeinten Drohäußerung unberechtigt zu seinem eigenen Vorteil die Herausgabe eines Sachwerts zu erreichen, ist mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit aus dem mutmaßlichen äußeren Geschehensablauf herzuleiten (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Zudem liegt Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO jedenfalls in den Ausprägungen der lit b und lit c vor: Abgesehen davon, dass dem Angeklagten nun (im Verdachtsbereich) ein während aufrechten Strafvollzugs verübter Erpressungsversuch angelastet ist, lässt die erwähnte, nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB qualifizierte Vorstrafenbilanz auf ein gravierendes Persönlichkeitsdefizit des Beschwerdeführers schließen, das insgesamt befürchten lässt, er werde – angesichts der indizierten Wirkungslosigkeit des bislang verspürten zweijährigen Haftübels bei bereits gewährten Lockerungsschritten – auf freiem Fuß noch vor Abschluss dieses Strafverfahrens neuerlich rechtsgutidente strafbare Handlungen auch mit nicht bloß leichten Folgen, wie die hier angelasteten, begehen. Die Intensität des Haftgrundes ist in dem Licht – mit den Überlegungen des Erstgerichts – zu hoch, um die Haft einerseits durch Anwendung der angebotenen gelinderen Mittel gemäß § 173 Abs 5 StPO substituieren, anderseits aber auch nur in Form des elektronischen Hausarrests iSd § 173a StPO vollziehen zu können (vgl Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173a Rz 3).
Weder die Bedeutung der Sache noch die konkrete Straferwartung im Fall strafantragskonformer Verurteilung lassen zudem eine Unverhältnismäßigkeit der knapp zweiwöchigen Untersuchungshaftdauer erkennen.
Mitteilung gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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