Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 14. Jänner 2026, GZ 80 Hv 86/25y-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * G* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er * Z* am 6. Juli 2025 in S* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Steakmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm mehrmals gegen den Kopf des Opfers einstach, wodurch dieses lebensgefährliche Stichverletzungen rechtsseitig im Gesicht, nämlich eine vollständige Durchtrennung des Unterkieferastes, des Gesichtsnervs sowie weiterer kleinerer Nervenäste, einen verschobenen Bruch der hinteren Wand der rechten Kieferhöhle, eine Lähmung des rechten Gesichtsnervs und eine Hämatomverfärbung des rechten Auges, erlitt.
[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 8, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert, über den vom Beschwerdeführer „am 12. 12. 2025 gestellten“ Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung mehrerer Personen habe das Geschworenengericht nicht entschieden. Sie scheitert schon daran, dass dieser Antrag bloß schriftlich (ON 64), nicht jedoch in der Hauptverhandlung gestellt wurde, was Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0099244).
[5] Indem die Instruktionsrüge (Z 8) beklagt, die Rechtsrüge habe sich nicht schon „bei der Belehrung zur Hauptfrage“ (nach dem Verbrechen des Mordes) „mit dem für die Beurteilung der Tat nach § 87 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmal“ auseinandergesetzt, verfehlt sie die Ausrichtung am Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO), das eine „Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung“ und zwar „für jede Frage gesondert“ verlangt (vgl RIS-Justiz RS0119549, RS0100804). Unvollständigkeit der Instruktion mit Bezug auf eine – infolge Bejahung der Hauptfrage nicht gestellte – Eventualfrage scheidet als Argument (prozessordnungsgemäßer) Rüge nach Z 8 im Übrigen aus. Inwieweit das behauptete Defizit einen Einfluss auf die Bejahung der Hauptfrage gehabt habe, wird nicht deutlich und bestimmt dargetan (RIS-Justiz RS0101091 [insbesondere T5, T6 und T8]).
[6] Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Gutachten des Sachverständigen Dr. * H* und zu mehreren Zeugenaussagen gelingt es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, von diesem Nichtigkeitsgrund vorausgesetzte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (im Wahrspruch), insbesondere zur Verneinung der (ersten Zusatzfrage zur) Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt (US 2), zu wecken (RIS-Justiz RS0118780). Das Vorbringen erschöpft sich zusammengefasst darin, Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen nach Art einer im Geschworenenverfahren unzulässigen (§§ 344, 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen und entzieht sich daher einer Beantwortung im Einzelnen. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass Zurechnungsunfähigkeit an sich von den Geschworenen ausdrücklich angenommenen Tötungsvorsatz (US 1) keineswegs ausschlösse (RIS-Justiz RS0088967).
[7] Indem auch die Subsumtionsrüge (Z 12) – abermals auf Basis eigener Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren – das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes bestreitet, verfehlt sie die gebotene Argumentation auf Basis des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0101527). Mit der Berufung auf den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz (vgl § 14 StPO) wird dieser materiell-rechtliche Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht angesprochen (RIS-Justiz RS0099756).
[8] Der Verweis auf das Vorbringen der Tatsachenrüge verkennt den wesensmäßigen Unterschied der – demnach gesondert auszuführenden – Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 344, 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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