Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegenA* wegen § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. November 2025, GZ **-26.3, nach der am 19. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Goldsteiner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen (irrig mit dem Ausfertigungstag datierten) Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von der wider ihn erhobenen, in der Hauptverhandlung zu A./ modifizierten (ON 26.2, 106) Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er hätte
A./ im Mai 2023 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw die von ihm vertretene B* e.U. unrechtmäßig zu bereichern, C* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung der Neuwertigkeit des kaufgegenständlichen Kfz, wobei das Fahrzeug einen Wert von höchstens 19.500 Euro hatte, zu einer Handlung, nämlich zum Ankauf des Gebrauchtwagens D* **, grau, Erstzulassung 06/2018, um einen überhöhten Preis von 24.500 Euro verleitet, die die Genannte (in einem nunmehr 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag) am Vermögen schädigte;
B./ am 7. Februar 2025 in ** im Verfahren AZ ** vor dem Landesgericht als Zeuge-ungeachtet erfolgter Belehrung über sein Entschlagungsrecht dahingehend, dass er Fragen nicht beantworten muss, mit denen er sich selbst der Gefahr aussetzt, eine strafgerichtliche Verfolgung zu erleiden-bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar insbesondere durch die tatsachenwidrige Behauptung, er habe das Fahrzeug nicht als unfallfrei beworben (obwohl er es als unfallfrei beworben hatte) und er habe C* über das wahre Ausmaß des (kapitalen) Vorschadens sowie über den Kompletttausch der Lenkung informiert (obwohl er ihr gegenüber nur einen kleinen Vorschaden [Wildschaden] und einen bloßen Tausch der Lenksäule aufgrund eines Sensorfehlers eingeräumt hatte).
Gemäß § 366 Abs 1 StPO wurde die Privatbeteiligte C* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen zu A./ kaufte der Angeklagte am 9. Dezember 2022 den D* **, Erstzulassung 06/2018, der E*, welcher in Folge eines (angeblichen) Ausweichmanövers wegen Wildwechsels an der rechten Fahrzeugseite massiv beschädigt war (wirtschaftlicher Totalschaden), um 9.490 Euro. In der Folge führte er als ausgebildeter Kfz-Techniker einige Reparaturarbeiten sach- und fachgerecht selbst aus und er ersetzte das Originalfahrwerk durch ein Gewindefahrwerk der Firma F*. Unter Berücksichtigung dieser und der von einem Karosserie-Lackiercenter durchgeführten Arbeiten sowie des Kaufpreises investierte der Angeklagte rund 19.435 Euro in das Fahrzeug. Im April 2023 inserierte er das Fahrzeug auf G* und ** mit – unter anderem – folgendem Text: „B* hat für euch wieder einen perfekten Alltags Daily anzubieten mit sehr wenig KM und in einem Neuwertigem Zustand!“ Der ihm bekannte Vorschaden ist in den Inseraten nicht erwähnt. Eine Unfallfreiheit des Fahrzeugs wurde nicht behauptet. (US 2 ff). Aufgrund des G*-Inserats bekundete C* ihr Kaufinteresse. Anlässlich der erstmaligen Besichtigung des Fahrzeugs im Beisein ihres Lebensgefährten H* wies der Angeklagte auf den Vorschaden hin und klärte darüber auf, dass dieser durch den Tausch sämtlicher Gelenke auf beiden Seiten des Fahrzeugs fachgerecht repariert worden sei. Dass der Angeklagte gegenüber C* und H* nur einen „kleinen Wildschaden“ erwähnt habe, konnte nicht festgestellt werden. Im Rahmen des zweiten Besichtigungstermins am 25. Mai 2023 zeigte der Angeklagte C* die Schachtel von aufgrund eines zwischenzeitig festgestellten Sensorfehlers eingebauten Lenkungsteilen. Dass der Angeklagte C* über den Tausch der eingebauten Lenkungsteile nicht aufgeklärt habe, konnte nicht festgestellt werden. Nach Absolvierung einer Probefahrt wurde der Kaufvertrag abgeschlossen. In sämtlichen Zustandsklassen (mechanischer Zustand, Lack, Innenraum und elektrische Ausrüstung) – mit Ausnahme der Karosserie, die in Klasse 3 - „Genügend“ eingestuft wurde – stufte der Angeklagte das Fahrzeug in Klasse 2 – „Gut“ ein. Weiters hielten die Vertragsparteien im Vertrag fest, dass das Fahrzeug infolge eines Wildschadens instandgesetzt und C* ausführlich darüber aufgeklärt wurde und dass das im Fahrzeug verbaute F*- Gewindefahrwerk noch nicht eingetragen wurde. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 24.500 Euro festgelegt. Das Fahrzeug wurde im Kaufvertrag unter Berücksichtigung der zu bewertenden Zustandsklassen A-E (mechanischer Zustand, Karosserie, Lack, Innenraum und elektrische Ausrüstung) korrekt eingestuft und es befand sich in einem verkehrs- und betriebssicheren, jedoch nicht neuwertigen Zustand. Die schwergängige Lenkung war nicht auf einen Defekt der Lenkung, sondern auf das neu eingebaute F*-Gewindefahrwerk zurückzuführen. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung des objektiven Minderwerts von 3.000 Euro betreffend der Vorschäden einen Verkaufswert von 19.500 Euro. Im Juni 2023 kontaktierte C* den Angeklagten wegen der Schwergängigkeit der Lenkung. Anlässlich einer im Juli 2023 im Einvernehmen mit dem Angeklagten von einer D*-Vertragswerkstätte durchgeführten Überprüfung des Fahrzeugs konnten keine Mängel festgestellt werden, weshalb für C* kein Grund bestand, das Anbot des Angeklagten auf Rücknahme des PKW anzunehmen.
Zur subjektiven Tatseite traf das Erstgericht die Negativfeststellung, dass der Angeklagte C* weder über den Zustand des kaufgegenständlichen Fahrzeugs täuschen noch sie zur Zahlung eines überhöhten Kaufpreises, die diese am Vermögen schädigt, verleiten wollte. Genauso wenig habe es der Angeklagte ernstlich für möglich gehalten, noch wollte er sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig bereichern, dass er C* durch die Vorspiegelung, das Fahrzeug befinde sich in einem neuwertigen Zustand, zur Zahlung eines überhöhten Kaufpreises von 24.500 Euro verleitete.
Zu B./ stellte der Tatrichter die inkriminierten, im Zivilverfahren am 7. Februar 2025 als Zeuge getätigten, für wahr befundenen Aussagen des Angeklagten wie folgt fest:
Auf Frage, ob „unfallfrei“ drinnen gestanden ist:
Nein, so was schreibe ich nicht rein, wenn das nicht so ist.
Über Vorhalt des Passus „Kunden wurde es ausführlich erklärt“ und der Frage, was der Kundin erklärt wurde :
Dass die komplette rechte Seite instand gesetzt worden ist. Im Zuge dessen ist die Motorhaube neu lackiert worden. Keine Steinschläge vorne. Die Windschutzscheibe ist auch neu gekommen. Das habe ich ihr gesagt. Sie hat gesagt, sofern alles ordnungsgemäß repariert worden ist, hat sie kein Problem damit.
Über Frage des KV, ob die Lenkung noch Thema war:
Ich habe auch gesagt, dass ich beidseitig neue Gelenke rein gegeben habe, dass die eben alle neu sind. Dadurch das eben noch das Fahrwerk rein gekommen ist, wollte ich, dass alles in Ordnung ist. Über den Schaden wurde vor dem Kauf gesprochen, auch telefonisch und auch per SMS bzw WhatsApp. Es gab keine Probefahrt beim Anschauen. Es gab dann aber Einen, wo sie dann das Auto abgeholt hat. Das war der Tag der Unterfertigung des Kaufvertrags. Über den Schaden habe ich sie schon bei der ersten Besichtigung aufgeklärt.
Begründend stützte sich das Erstgericht auf die für glaubwürdig befundenen Depositionen des Angeklagten, die im Akt erliegenden Urkunden betreffend des Ankaufs des Fahrzeugs von E* (ON 8.14 und ON 8.15) und die Angaben der Sachverständigen Ing. I* und J* (ON 5.6, 22 ff) zu den unfallkausalen Schäden bzw der sach- und fachgerechten Durchführung der Reparaturen. Den in Bezug auf das tatsächliche Ausmaß der Aufklärung abweichenden Angaben der Zeugen C* und H* schenkte das Erstgericht mit ausführlicher Begründung keinen Glauben (US 8 und US 9). Ein Handeln mit Betrugsvorsatz schloss der Tatrichter mit Blick auf die überzeugende Darlegung des Angeklagten, von der Versetzung des Unfallwagens in einen neuwertigen Zustand überzeugt gewesen zu sein, und der von ihm als Händler angestellten Preiskalkulation und seiner (zeitlich begrenzt bis zur Einleitung des Zivilverfahrens) bekundeten Bereitschaft zur Vornahme ergänzender Reparaturen bzw der Rücknahme des Fahrzeugs aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldete (ON 26.2, 109), - unter Zurückziehung jener wegen Nichtigkeit - wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 29), mit der eine Kassation des angefochtenen Urteils und ein Schuldspruch im Sinn des modifizierten Strafantrags sowie eine tat-und schuldangemessene Bestrafung des Angeklagten, in eventu die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht angestrebt wird. Die von der Privatbeteiligten angemeldete Berufung (ON 28) wurde mit Eingabe vom 14. April 2026 zurückgezogen (ON 5 des Bs-Akts).
Die Berufung ist nicht im Recht.
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung - im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen (§ 14 StPO) - zu entscheiden.
Da die Beweiswürdigung ausschließlich dem Richter zukommt, der sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie aufgrund seiner Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden hat (RIS-Justiz RS0097733), kommt der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Tatsache, dass jener Richter, der in gegenständlicher Sache über die von C* geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche absprach, die Glaubwürdigkeit der Beteiligten abweichend beurteilte und divergierende Feststellungen traf, keine Relevanz zu.
Auch die weiteren Berufungsargumente sind nicht geeignet, die in den entscheidungsrelevanten Punkten für das Berufungsgericht durchaus nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstrichters, der die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzog und mit ausführlicher Begründung überzeugend darlegte, warum er der Aussage des Angeklagten, die als Beweismittel, ebenfalls der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (RIS-Justiz RS0098455), Glauben schenkte und den Angaben der Zeugen C* und H*, die – entgegen der Ansicht der Berufungswerberin - aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Rechtsmittelverfahrens in der Zivilrechtssache durchaus unmittel- bzw mittelbar von einem Festhalten an ihrer Darstellung profitierten, nicht folgte.
Unter Beachtung der rechtlichen Aspekte, dass in der bloßen (hier auch erwiesenen) Forderung eines überhöhten Preises für einen Gebrauchtwagen an sich noch keine irreführende Täuschung gelegen sein muss, zumal diese die-ausdrücklich oder konkludent-fälschliche Zusicherung von den Wert erhöhenden Eigenschaften oder die Orientierung an existierenden Listenpreisen voraussetzt (RIS-Justiz RS0094397), ist in der bloßen Behauptung einer (tatsächlich nicht vorgelegenen) Neuwertigkeit eines im Juni 2018 erstzugelassenen Gebrauchtwagens keine falsche, zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung auszumachen. Abgesehen davon, dass im Geschäftsverkehr übliche reklamehafte Anpreisungen, die nicht auf konkrete Eigenschaften schließen lassen, keine „Täuschung über Tatsachen“ darstellen (RIS-Justiz RS009079), war der Käuferin das Bestehen eines – im Inserat zwar nicht erwähnten, aber auch nicht explizit ausgeschlossenen – Vorschadens, der nach ihren eigenen Angaben einen neuwertigen Zustand des Fahrzeugs ausschließe (ON 26.2, 39), ab dem ersten Besichtigungstermin bekannt. In Kenntnis dieses Umstands, der auch im Kaufvertrag – wenn auch den tatsächlichen Gegebenheiten (Unfall im Zuge des Ausweichens zur Vermeidung einer Kollision mit einem Wildtier) nicht entsprechend als „Wildschaden“ bezeichnet - vermerkt wurde, erwarb die Zeugin das nach ihrer Darstellung schon lange gesuchte Fahrzeug (ON 26.2, 43; „ Ich wollte das Fahrzeug nicht zurückgeben. Das war halt mein Traumauto“ ON 26.2, 49).
Betreffend der Berufungsausführungen zur Möglichkeit der – hier ohnehin nicht entscheidungsrelevanten - Einschränkung von Suchabfragen auf Internetportalen ist auf die Aussage der Zeugin C* zu verweisen, der die Vornahme einer Selektion nicht (mehr) erinnerlich ist (ON 26.2, 53 f).
Inwiefern die teilweise widersprüchlichen und mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht in Einklang stehenden Angaben der Zeugin E* (ON 26.2, 73 ff) dem Angeklagten zum Nachteil gereichen sollen, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.
Mag auch der Angeklagte einschlägige, jedoch nicht mit seinem in den letzten Jahren ausgeübten Beruf in Zusammenhang stehende Vorstrafen aufweisen und er grundsätzlich (ebenfalls) ein Motiv für die wahrheitswidrige Darstellung der Geschäftsabwicklung haben, brachte das Beweisverfahren - dem Berufungsvorbringen zuwider – abgesehen von den nicht für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugen C* und H* keine seiner Darstellung in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachen widerstreitenden, sondern gerade mit Blick auf den Inhalt des im Akt erliegenden Inserats (ON 11.4) und sein unstrittig kooperatives Verhalten nach Vertragsabschluss diese stützende Beweisergebnisse hervor.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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