Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 233 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. August 2025, GZ ** 13.4, nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 17. Dezember 2024 in ** nachgemachtes Geld, nämlich einen total gefälschten 100 EuroSchein, als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er diesen B* als Verfügungsberechtigte des Unternehmens C* zahlungsweise übergab, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen fand der Angeklagte am 17. Dezember 2024 einen nachgemachten 100 Euro Schein, steckte diesen ein und fuhr in eine Filiale des Unternehmens C*. Dort begab er sich mit einem Rasiergerät im Wert von 9,99 Euro zur Kasse und übergab dort der Kassierin zahlungsweise den nachgemachten Geldschein. Diese bemerkte, dass es sich um nachgemachtes Geld handelte und brach den Zahlungsvorgang ab.
Zur subjektiven Tatseite hielt das Erstgericht fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte es auch nur ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, dass es sich bei dem 100 Euro Schein um nachgemachtes oder verfälschtes Geld gehandelt habe.
Begründend stützte sich das Erstgericht im Wesentlichen auf die für glaubwürdig befundenen Depositionen des Angeklagten in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass weder bei ihm noch im Zuge einer freiwilligen Nachschau in seinem PKW weitere nachgemachte Geldscheine gefunden werden konnten. Weiters erwog es, dass die Vorderseite des Scheins auf den ersten Blick echt ausgesehen habe und auch dem Gutachten der Österreichischen Nationalbank zufolge als zur Täuschung geeignet eingestuft worden sei, sodass nicht widerlegbar sei, dass der Angeklagte die Fälschung nicht als solche erkannt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 1.9), und rechtzeitig - unter Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit - wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 16).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen (§ 14 StPO). Dieser Grundsatz des Strafverfahrens findet sich auch in § 258 Abs 2 StPO wieder, wonach das Gericht die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen hat. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
Gegenständlich hat das Erstgericht diesen gesetzlichen Vorgaben folgend unter Würdigung sämtlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah, zugleich aber auch mit im Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangte, insbesondere warum es letztlich die Verantwortung des Angeklagten als nicht widerlegbar ansah. Nachvollziehbar konnte es unter dem Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehend seine Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere auf die weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Zeugin B* und des Angeklagten stützen. Das Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise aus dem äußeren Tatgeschehen in Zusammenhalt mit den für glaubwürdig befundenen Angaben des Angeklagten ab.
Indem die Rechtsmittelwerberin den vom Erstgericht in vertretbarer Weise aus den Beweisergebnissen abgeleiteten Urteilsannahmen bloß andere, für den Angeklagten ungünstigere Schlüsse entgegenhält, verkennt sie, dass selbst dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungsmöglichkeiten oder Schlussfolgerungen zuließe, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich eine bestimmte der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, vielmehr sich jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht.
Soweit die Anklagebehörde vorbringt, der Angeklagte sei „die einzige Person, die diesen Geldschein beim anklagegegenständlichen Vorfall nicht als Fälschung erkannt“ habe, übergeht sie sowohl den damit nicht in Einklang stehenden Eindruck der Tatrichterin, die den Geldschein im Zuge der Hauptverhandlung in Augenschein nahm und festhielt, dass die Vorderseite des Geldscheins durchaus echt ausgesehen habe (US 4), und ignoriert zudem auch das vorliegende Gutachten der Nationalbank, das den Geldschein als zur Täuschung geeignet einstufte (ON 6, 3), es demnach sehr wohl denkbar ist, dass dem Angeklagten die Fälschung gar nicht aufgefallen war. Dass die Zeugin B* die Fälschung dennoch sofort als solche erkannte, erklärte das Erstgericht nachvollziehbar damit, dass diese in ihrer Funktion als Kassierin über jahrelange Erfahrung verfügte und besonderes Augenmerk darauf legte. Dass der Angeklagte, der ansonsten am weiteren Prozedere anstandslos mitwirkte, den Geldschein nach der Konfrontation mit dem Umstand, dass dieser gefälscht war, in einer ersten Reaktion zurückforderte und nicht ganz konsistente Angaben zum konkreten Auffindungsort des Geldscheins machte, lässt ebensowenig zwingend einen Schluss auf dessen innere Tatseite zu wie bloße Spekulationen darüber, wie andere Personen mit einem gefundenen Geldschein mutmaßlich weiter verfahren wären.
In Zusammenschau mit dem hinzutretenden Umstand, dass weder beim Angeklagten selbst noch in seinem PKW weitere gefälschte Banknoten aufgefunden werden konnten, gelingt es der Rechtsmittelwerberin im Ergebnis nicht, Bedenken an der sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Wenngleich die Anklagebehörde durchaus auch die Tatbegehung indizierende Umstände aufzuzeigen vermag, liegt ein Verstoß gegen die Grenzen der den Negativfeststellungen zugrundeliegenden freien Beweiswürdigung nicht vor. Der Schluss des Erstgerichts, wonach das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Zweifel nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden habe können, ist nicht zu beanstanden.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen, wobei sich Ausführungen zur Strafe erübrigen.
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