14Os129/13x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Laszlo L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2013, GZ 621 Hv 6/13z 91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. November 2012 in Korneuburg im einverständlichen Zusammenwirken mit zumindest einem Mittäter gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gerhard Le***** fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch weggenommen (1) und wegzunehmen versucht (2), nämlich
1. einen Fahrzeugschlüssel für einen PKW der Marke Audi A6, eine Fernbedienung für die Standheizung dieses Fahrzeugs, einen Laptop, einen Fotoapparat mit Tasche und Ersatzakku sowie 480 Euro Bargeld im Gesamtwert von 2.852,13 Euro, indem er mittels eigens mitgebrachtem Tatwerkzeug gewaltsam durch die Terrassentüre in dessen Wohnstätte eindrang und
2. einen PKW der Marke Audi A6 im Wert von 31.305 Euro, indem er diesen mit dem zuvor zu Punkt 1. widerrechtlich erlangten Fahrzeugschlüssel öffnete und in Betrieb zu nehmen versuchte, wobei er vom Eigentümer gestört wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach nur dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS Justiz RS0119583).
Die Tatsachenrüge erschöpft sich demgegenüber darin, die vom Erstgericht vollständig (Z 5 zweiter Fall) sowie den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (Z 5 vierter Fall) besonders sorgfältig gewürdigten (US 4 bis 7) Verfahrensergebnisse anhand weitgehend vom verfahrensgegenständlichen Sachverhalt losgelöster Spekulationen und eigener Beweiswerterwägungen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu interpretieren und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) wird Nichtigkeit ebenso wenig aufgezeigt (RIS Justiz RS0102162).
Soweit nach Art einer Aufklärungsrüge das Unterbleiben amtswegiger „genauer Untersuchung“ des Fahrzeugs des Geschädigten kritisiert wird, unterlässt der Beschwerdeführer die gebotene Darlegung, wodurch er an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.