JudikaturOGH

14Os146/11v – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Juni 2011, GZ 37 Hv 70/11w 13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB iVm § 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Dezember 2008 in S***** mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Strafverfolgung und das Opfer in seinem Recht auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er als für die Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Polizeibeamter entgegen der in § 2 StPO normierten Verpflichtung die Aufnahme eines angezeigten Sachverhalts, nämlich des von Ines W***** geschilderten Skiunfalls, bei dem sich diese durch Fremdverschulden am linken Knie verletzt habe, ebenso unterließ wie die weitere Aufklärung und Weiterleitung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft, und stattdessen dem Opfer zu verstehen gab, es obläge diesem allein, „ob man eine Anzeige aufnehme“ und dies habe ohnehin „nicht viel Sinn“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern.

Indem der Beschwerdeführer bloß aus den von den Tatrichtern angeführten im Übrigen mängelfrei erörterten (vgl US 5 f) Prämissen, insbesondere seiner eigenen Verantwortung und der Aussage der Zeugin Ines W*****, aufgrund eigener Beweiswerterwägungen für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, bekämpft er außerhalb der oben dargestellten Grenzen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118780, RS0099674).

Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) verhilft der Tatsachenrüge ebenso wenig zum Erfolg (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise