Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.6.2025, GZ **-29, gemäß § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil im Umfang des Schuldspruchs des Angeklagten A* und damit auch im Straf- und Kostenausspruch als nichtig a u f g e h o b e n und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit ihrer übrigen Berufung wird die Staatsanwaltschaft Innsbruck auf diese Entscheidung verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen nicht rechtskräftigen Freispruch des Mitangeklagten, derzeit jedoch ** nicht verfolgbaren B* enthält, wurde A*, geboren am **, des als Medieninhaltsdelikt im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 29.4.2024 in ** und andernorts dadurch, indem er die von B* am 28.8.2024 in ** vor einem Publikum von etwa 120 bis 150 Personen getätigte Äußerung „Und deswegen müssen wir, wenns so weiter geht – schießts was geht, eingraben was geht oder alternativ schießts wo´s geht, eingraben wo´s geht – und schauen wir dass wie die gesetzlichen Voraussetzungen zusammenbringen. Und wenn nicht muss es ein Notwehrrecht geben für jeden Bauern, genau wie beim Fuchs und beim Marder, wenn so a Sauviech auftaucht – schießen“auf seinem ohne Einschränkungen abrufbaren YouTube-Kanal „**“ (**) als Video mit dem Titel „Sommergespräch in ** – Auszug zum Thema Großraubtiere“ veröffentlichte und sich dergestalt zu eigen machte, auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, zu mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich den Vergehen der vorsätzlichen Schädigung des Tier-oder Pflanzenbestandes nach § 181f Abs 1 StGB, aufgefordert.
Die dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Strafantrag vom 23.4.2025 (ON 14) angelastete Verwirklichung des Vergehens der vorsätzlichen Schädigung des Tier-oder Pflanzenbestandes als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 181f Abs 1 StGB in Idealkonkurrenz wurde vom Erstgericht nicht angenommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck, die wegen Nichtigkeit zum Vorteil und zum Nachteil des Angeklagten und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgeführt wurde. Beantragt wird, das angefochtene Urteil in Bezug auf den Angeklagten A* als nichtig aufzuheben und ihn des versuchten Vergehens der vorsätzlichen Schädigung des Tier-oder Pflanzenbestandes als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 181f Abs 1 StGB und des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB in Form eines Medieninhaltsdelikts im Sinne des § 1 Abs 1 Z 12 MedienG schuldig zu erkennen sowie eine schuld-und tatangemessene Strafe zu verhängen; in eventu die verhängte Strafe auf ein schuld-und tatangemessenes Ausmaß zu erhöhen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Bereits die zum Vorteil des Angeklagten aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als berechtigt.
Das Erstgericht traf zum Wortlaut der von A* auf seinem YouTube-Kanal veröffentlichten Äußerungen des Mitangeklagten und nunmehr abgesondert verfolgten B* und deren Bedeutungsinhalt nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen:
„Ich sage euch was, das gleiche gilt natürlich auch für den Wolf. Ich bin Jagdaufseher, Tiroler Jagdaufseher, schon lange. Ich habe in ** bis jetzt das Ganze ganz gut im Griff gehabt, sind keine Wolfsvorkommen bekannt. Die, die bekannt wurden, sind längst beerdigt. Aber eines ist klar. Die Alm, und ich glaube, ist 40 % der Hoffutterfläche für die Tiroler Landwirtschaft. Die Alm ist aber auch Naherholungsraum für unsere Einheimischen, für die ganzen Lehrer, und für die ganzen Stadtler. Und die Alm ist auch der Naherholungsraum für Tourismus im Winterwie im Sommer. Und wenn die Alm geht, geht die Landwirtschaft, der Tourismus und alles. Und deswegen brauchts unsere Almen und ich bin froh dass wir C* haben, der sich in Europa auskennt und der da schaut dass wir da weiterkommen. Das ist ein hochkomplexes Thema, das ist sau-, sauschwierig, weil die ganze Rechtslage in Europa einfach da in eine andere Richtung ist. Und glaubts ja nicht, dass wir uns da nicht derwehren können. Und deswegen müssen wir, wenns so weiter geht alternativ festgestellt: entweder „schießts was geht, eingraben was geht“ oder „schießts wo´s geht, eingraben wo´s geht“ und schauen wir, dass wir die gesetzlichen Voraussetzungen zusammenbringen. Und wenn nicht muss es ein Notwehrrecht geben für jeden Bauern, genau wie beim Fuchs und beim Marder, wenn so a Sauviech auftaucht - schießen. Danke.“
[…]
Der Bedeutungsgehalt der angeführten zitierten Äußerung des Erstangeklagten B* ist vor dem Hintergrund einer breiten öffentlichen Diskussion über den Umgang mit der Wolfspopulation in Tirol, Österreich sowie Europa zu konstatieren, wobei er im Ergebnis unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalles mehrdeutig ist: Sei es in der alternativ festgestellten Wortlautvariante „schießts was geht, eingraben was geht“ oder „schießts wo´s geht, eingraben wo´s geht“ kann der Bedeutungsgehalt dieser Formulierung im Gesamtzusammenhang der Rede für den objektiven Beobachter einerseits in einer Aufforderung liegen, bis zu einer Änderung der Rechtslage so viele Wölfe wie möglich ohne weiteren Grund (etwa Vorliegen einer Verordnung der Landesregierung nach § 52a Tiroler Jagdgesetz oder auch nur der dort normierten Voraussetzungen) zu (er-)schießen und „einzugraben“ - insofern zu entsorgen. Andererseits kann der Bedeutungsgehalt der Äußerung für den objektiven Beobachter aber auch in einer Aufforderung liegen, bis zu einer Änderung der Rechtslage Wölfe nur (aber doch) im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu (er-)schießen und „einzugraben“ - insofern zu entsorgen.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht dazu aus, die objektive Mehrdeutigkeit der zitierten Äußerungen des B* habe sich der Angeklagte A* in dem für ihn ungünstigen Sinne zurechnen zu lassen. Dabei bezog es sich – soweit aufgrund der unpräzisen Zitierung („Rz 1ff“) ersichtlich – auf eine Kommentarstelle, welche jedoch ebendiese Zweifelsregel als überholt bezeichnet, weil die neuere Rechtsprechung der Strafgerichte bei mehreren in Frage kommenden Auslegungen bei der Beurteilung des Wortsinns einer Äußerung gemäß § 14 StPO (iVm § 8a Abs 1, § 14 Abs 3 und § 41 Abs 1 MedienG) von der für den Beschuldigten (Angeklagten, Antragsgegner, Medieninhaber) günstigsten Variante ausgeht ( Rami in Höpfel/Ratz, WK 2MedienG Präambel Rz 1/6 und Rz 1/8; RIS-Justiz RS0123503 in ausdrücklicher Abweichung von der früheren Judikatur in Medienrechtssachen).
Aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht, aus der im Übrigen auch die Positivfeststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite des Angeklagten A* resultieren, war in Stattgebung der zu seinen Gunsten erhobenen Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft Innsbruck das angefochtene Urteil im Schuldspruch dieses Angeklagten und somit auch im Straf-und Kostenausspruch aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck zurückzuweisen. Mir ihrer übrigen Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im Recht ist die Berufung der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch, soweit sie – für den nicht gegebenen Fall, dass ihre Ausführungen zu der zu Gunsten des Angeklagten A* ergriffenen Nichtigkeitsberufung nicht geteilt würden – die Nichtannahme eines in Idealkonkurrenz verwirklichten Vergehens nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 181f StGB bekämpft, weil Anstiftung (bloß) Hinwirkung auf eine bestimmte strafbare, wenn auch nicht in allen Einzelheiten festgelegte Handlung bedeutet, ohne dass eine vollständige Individualisierung der Tat notwendig ist, es keiner Individualisierung der Tat bis in alle Einzelheiten nach Objekt, Ort, Zeit und anderen Tatmodalitäten bedarf und für den Bestimmungstäter eine Vorstellung von der zu verübenden Tat in groben Umrissen genügt (RIS-Justiz RS0089707, insbesondere [T2] und [T4]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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