JudikaturOGH

12Os55/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
11. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 3. März 2025, GZ 162 Hv 9/25v 51.4, sowie über dessen Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 494a Abs 1 Z 4 und Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung im Übrigen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (A./I./), der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./II./1./ und A./II./2./), der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB (B./I./1./ und B./I./2./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * A* als Mittäter (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Bargeld von 18 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

I./ im Oktober 2024 unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines 15 Zentimeter langen Klappmessers (US 7), dem * Al*, indem A* Geld vom Opfer verlangte und einer der Angeklagten ihm dabei ein Messer vorhielt, während der andere sich unmittelbar daneben stehend zur Umsetzung des gemeinsamen Tatplans bereithielt .

Rechtliche Beurteilung

[3] Bloß gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Urteilskonstatierung, wonach einer der Angeklagten dem Opfer das Klappmesser vorgehalten und dieses damit bedroht hat (US 7).

[5] Die Frage, ob der Angeklagte A* oder der Beschwerdeführer selbst beim Raub das Messer verwendet hat, betrifft – entgegen dem Vorbringen der Rüge (Z 5 erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Fall) – im Fall der (wie hier) Mittäterschaft unter Berücksichtigung der Konstatierungen, wonach der andere Mittäter in Kenntnis und unter Ausnützung des Waffeneinsatzes vorsätzlich in oben beschriebener Weise an der Wegnahme des Bargeldes mitwirkte (US 7), keine entscheidende Tatsache (vgl RIS Justiz RS0089808 [insb T2, T11, T13], RS0094036; Eder Rieder in WK 2 StGB § 143 Rz 14).

[6] Damit verfehlt die Mängelrüge den in der Lösung der Schuld oder der Subsumtionsfrage gelegenen Bezugspunkt (siehe aber RIS Justiz RS0106268).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (bloß angemeldete – ON 52 ) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0098904).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen und die (teils implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.