Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * Z* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Privatbeteiligten K* GmbH als Insolvenzverwalterin der M* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 2026, GZ 72 Hv 66/25i-431.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * Z* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * Z* zu H des Schuldspruchs des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* im Zeitraum 2021 bis zum 13. Dezember 2022 * D* dadurch zur Ausführung der strafbaren Handlung bestimmt, dass er ihn damit beauftragte, am 13. Dezember 2022 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung im zu AZ 606 St 21/19p anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien vor der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig zu behaupten, mithin falsch auszusagen, dass Z* nach der Übernahme der Geschäftsführung von im Urteil genannten Gesellschaften durch D* nichts mehr mit diesen Gesellschaften zu tun gehabt habe, obwohl Z* weiterhin die Geschäfte führte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Nach dem Urteilssachverhalt (US 22 f) tätigte D* die eingangs wiedergegebene Aussage über Auftrag des Z* . Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, dass der Genannte „in Kenntnis [dieses] Sachverhalts“ D* zur Falschaussage bestimmen wollte.
[5] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diese Feststellungen zwar wiedergibt, aber dennoch das Fehlen von Sachverhaltsannahmen zur „Wissenskomponente“ behauptet, entfernt sie sich von diesen Urteilskonstatierungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) fordert eine Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf das gegen Z* zu AZ 55 Hv 100/17b des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene Urteil vom 6. Dezember 2023. Mit diesem verhängte das genannte Gericht gemäß § 31 Abs 1 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017, AZ 63 Hv 85/17f (US 10).
[7] Auf ein Urteil, in dem § 31 Abs 1 StGB angewendet wurde, ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn die Aburteilung aller Taten bereits in demjenigen Verfahren möglich gewesen wäre, auf das Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0112524). Da Z* sämtliche hier gegenständliche Taten nach dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2017 beging, unterblieb – der Beschwerde zuwider – zu Recht die Anwendung des § 31 StGB.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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