Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * U* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6. August 2025, GZ 9 Hv 24/25v 61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten * M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * M* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.
[2]Danach hat er gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 erster Fall StGB) und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern, zur Ausführung der strafbaren Handlung des * U*, der gemeinsam mit Mittätern anderen durch Einbruch in Wohnstätten unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich (jeweils) eines zehn Millimeter breiten konisch-förmigen Flachwerkzeugs (US 6 und 8), fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versuchte, und zwar in A* am 6., 7., 8. und 9. April 2025 dem * A* und in P* am 11. und 12. April 2025 * und * K*, wobei sie jeweils aufgrund der Anwesenheit von Personen in der Wohnstätte die Flucht ergriffen, dadurch beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), dass er (jeweils) als Fahrer fungierte und das dazu verwendete Mietauto sowie eine Unterkunft organisierte und bezahlte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) steh en die Feststellung zur beabsichtigten wiederkehrenden Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten über einen Zeitraum von mehreren Wochen einerseits (US 6) und zur Dauer der Miete einer Unterkunft und eines Fahrzeugs von jeweils zehn Tagen andererseits (US 4) nicht im Widerspruch zueinander. Denn die Verfügbarkeit eines konkreten Hilfsmittels und eines Unterschlupfs für einen bestimmten Zeitraum schließt nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RISJustiz RS0117402) die Absicht einer zeitlich darüber hinausgehenden Tatbegehung keineswegs aus.
[5] Die Tatrichter begründeten die Kenntnis des Beschwerdeführers vom (geplanten) Einsatz des Flachwerkzeugs (US 6) – von der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) übergangen (vgl aber RISJustiz RS0119370) – aus dem Gesamtzusammenhang des Tatgeschehens (US 7), wie insbesondere aus dem (durch Lichtbilder dokumentierten) Mitführen mehrerer Einbruchswerkzeuge im Tatfahrzeug (US 8; vgl RISJustiz RS0116882 ).
[6] Die – unter dem Aspekt des (rechtlich) verneinten strafbefreiendenRücktritts vom Versuch nach § 16 StGB (US 8; vgl Fabrizyin WK² StGB § 12 Rz 111 iVm Rz 80 und Bauer/Plöchlin WK² StGB §§ 15, 16 Rz 128 f) entscheidende Tatsachen betreffenden – Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan des M* und der anderen Täter (US 4 f) erschlossen die Tatrichter aus der Verantwortung des Genannten, wonach die Tatausführung stets an der Anwesenheit von Personen in den Einbruchsobjekten scheiterte (ON 39.3, 4 iVm ON 60, 19), sowie aus dem Umstand, dass sie die Tat zu II/2 des Schuldspruchs gerade deshalb ausführten, weil sie niemanden im Haus erwarteten (US 7). Darauf nimmt der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) keine Rücksicht (vgl aber erneut RISJustiz RS0119370).
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a [vgl Ratz , WKStPO § 281 Rz 636]) offenbar hinsichtlich der unmittelbaren Täter (vgl Fabrizyin WK² StGB § 12Rz 108 ff) eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung (§ 15 Abs 2 StGB) verneint und dazu vorbringt, die Täter hätten – von einem Angriff abgesehen – nur ein geeignetes Objekt ausgespäht, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (vgl aber RISJustiz RS0099810). Danach hatten sich die unmittelbaren Täter bereits im Zeitpunkt der Anfahrt zu den Tatorten endgültig entschlossen, dort die Einbrüche auszuführen, ehe der Angeklagte M* wegen anwesender Personen nicht in der Nähe der Wohnhäuser stehen blieb, sondern direkt daran vorbeifuhr (US 4; vgl im Übrigen RISJustiz RS0089767; Hinterhofer , SbgK § 15 Rz 152).
[8]Die (einen Wegfall der Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet den substanzlosen Gebrauch der verba legalia bei den Feststellungen zur zeitlichen Komponente gewerbsmäßiger Begehung. Sie legt aber nicht dar, weshalb der Konstatierung, wonach die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen in Wohnstätten – nach der Absicht des M* – über mehrere Wochen erfolgen sollte (US 6), ein Sachverhaltsbezug fehlen würde (RISJustiz RS0119090 [T2, T3]). Den zitierten Entscheidungen lässt sich dazu nichts entnehmen, weil den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalten – anders als hier – lediglich zu entnehmen war, dass der Täter die Absicht hatte, die Taten in Hinkunft „fortlaufend“ (13 Os 116/06t) oder „für längere Zeit“ (14 Os 37/20b, 15 Os 2/23t, 11 Os 126/23y) zu begehen; zu 14 Os 9/13z und 13 Os 102/12t fehlten ebenfalls Feststellungen zur Länge des Zeitraums.
[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[10]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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