Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * G* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 28. November 2025, GZ 25 Hv 90/25k33, weiters über die Beschwerde des S* gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass werden das Urteil und der sämtliche Angeklagte betreffende Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.
Der Angeklagte * S* wird mit seiner Berufung und Beschwerde ebenso auf diese Entscheidung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden* G*, * A* und * S* jeweils des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (I), * G* darüber hinaus jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs (zu ergänzen: 1 und) 4 StGB (II/1) und nach § 288 Abs (zu ergänzen: 1 und) 4 StGB (II/2) schuldig erkannt.
[2] Danach haben in L*
(I) G*, A* und S* sowie ein weiterer Täter nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einvernehmen mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem S* zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. April 2025 Falschgeld (falsche 20 Euro Scheine und falsche 10 Euro Scheine) im Nennwert von „zumindest“ 140 Euro ankaufte, sich zusenden ließ und am Abend des 26. April 2025 am * Jahrmarkt gemeinsam mit G*, A* und einem weiteren Täter, „denen er zu diesem Zweck einen Teil des Falschgeldes übergab“, in Verkehr setzte, „wobei sie unter anderem * B* und * D* im Zuge von Wechselvorgängen je einen falschen 20 Euro Schein übergaben“;
(II) G*
(1) am 27. April 2025 A* dazu zu bestimmen versucht, als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bei seiner förmlichen Vernehmung falsch auszusagen, indem er ihm mitteilte, er wolle ihn in dem wegen § 232 StGB geführten Ermittlungsverfahren als Zeugen anführen, und ihn aufforderte, vor der Polizei anzugeben, dass G* kein Falschgeld verbreitet und mit der Tat nichts zu tun habe;
(2) am 11. Mai 2025 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er in dem gegen unbekannte Täter wegen § 232 StGB geführten Ermittlungsverfahren vor der PI * – nach ausdrücklicher Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung – wahrheitswidrig sinngemäß angab, weder er noch seine Begleiter hätten am 26. April 2025 Falschgeld auf dem * Jahrmarkt verbreitet.
[3] Der Angeklagte S* meldete am 1. Dezember 2025 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe an. Zugleich beantragte sein Wahlverteidiger die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (vgl zum Erklärungsinhalt eines solchen Antrags RISJustiz RS0128605), worüber das Erstgericht zunächst nicht entschied (ON 31). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 30. Dezember 2025 (ON 1.22; Zustellnachweis dazu im elektronischen Akt) fasste das Erstgericht am 5. Jänner 2026 den Beschluss auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Angeklagten S* (ON 1.26). Die in Substitution einschreitende Verteidigerin brachte – nach Zustellung des Urteils, des Protokolls über die Hauptverhandlung und der Rechtsmittelanmeldung am 8. Jänner 2026 (ON 1.26; Zustellnachweis im elektronischen Akt) – die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung am 5. Februar 2026 bei Gericht ein (ON 36).
[4]Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die Urteilszustellung an diesen beeinflusst (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO; RISJustiz RS0125686 [T1, T2], RS0116182 [T8, T12]; Soyer/Schumann , WKStPO § 63 Rz 9 und 29 f; Murschetz , WKStPO § 84 Rz 4).
[5]Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 30. Dezember 2025 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* endete daher mit Ablauf des 27. Jänner 2026 (vgl § 84 Abs 1 StPO).
[6]Da der Angeklagte S* weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).
[7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (auch bei sofortiger Zurückweisung einer solchen mangels fristgerechter, deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vgl Ratz , WKStPO § 290 Rz 18)überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie von der Generalprokuratur zutreffend dargelegt – in mehrfacher Hinsicht nicht geltend gemachte, den Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
Zum Schuldspruch der Angeklagten zu I:
[8] Nachgemacht ist Geld, wenn es den Anschein gültigen, echten Geldes erweckt; verfälscht hingegen, wenn echtes Geld so verändert wird, dass dadurch der Anschein eines anderen, in der Regel höheren Nennwerts entsteht ( Oshidari , SbgK § 232 Rz 4 und 38; Schrollin WK² StGB § 232 Rz 6 und 12). Maßstab für diesen Anschein ist die Verwechslungstauglichkeit des Falsifikats, eine demselben objektiv anhaftende Eigenschaft. An die Ähnlichkeit mit echtem oder unverfälschtem Geld dürfen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden; nur wenn die Fälschung oder Verfälschung unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes oder unverfälschtes Geld angesehen zu werden, kann von einer den Anschein echten oder unverfälschten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem oder unverfälschtem Geld ungeeigneten) Fälschung oder Verfälschung gesprochen werden (vgl RISJustiz RS0095642).
[9] Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes oder unverfälschtes Geld, betrifft eine Rechtsfrage. Nicht diese selbst, sondern die für die Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen konkreten Umstände des Einzelfalls sind daher Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes (RISJustiz RS0133999).
[10] Die Entscheidungsgründe beschränken sich hinsichtlich des Tatobjekts auf die Konstatierung, dass es sich dabei um „Falschgeld“ handelt (US 4). Feststellungen zu den für die (rechtliche) Beurteilung der angesprochenen Eignung erforderlichen Umständen und zu dem darauf bezogenen Vorsatz sind ihnen jedoch nicht zu entnehmen.
[11]Das Tatbild des § 232 Abs 2 StGB setzt voraus, dass die Übernahme des Falsifikats im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann erfolgt, andernfalls Strafbarkeit nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB in Frage kommen könnte ( Schrollin WK² StGB § 233 Rz 14). Dazu und zur subjektiven Tatseite hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals enthalten die Entscheidungsgründe ebenso wenig Feststellungen (vgl RISJustiz RS0095665 [T2]; zum Erfordernis einer auf die Fälschungsquelle zurückgehenden, ununterbrochenen und einvernehmlichen Erwerbskette Oshidari , SbgK § 232 Rz 53 ff; Schrollin WK² StGB § 232 Rz 17 ff).
[12]Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Schuldspruchs der Angeklagten zu I bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO), demgemäß des Strafausspruchs aller Angeklagten, sowie die Aufhebung des (gesamten) Beschlusses nach § 494 Abs 1 StPO und die Verweisung der Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
[13] Darauf sind S* mit seiner Berufung und Beschwerde und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung zu verweisen.
[14]Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass unmittelbarer Täter iSd § 12 erster Fall StGB nur derjenige ist, der eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung setzt (RISJustiz RS0117320), hier also derjenige, der das Falsifikat übernimmt (§ 232 Abs 2 StGB; vgl im Detail Schrollin WK² StGB § 232 Rz 17). Sollten einzelne Angeklagte solche Handlungen nicht begangen haben, wäre hinsichtlich der anderen beiden Täterschaftsformen des § 12 StGB insbesondere zu beachten, dass der Beitrag iSd dritten Falls leg cit kausal für den Tatablauf sein muss (vgl RISJustiz RS0089562; hingegen zum Begleiten zum Tatort oder schlichten Dabeisein beim Tatgeschehen Fabrizyin WK² StGB § 12 Rz 29 und 90).
Schuldspruch des Angeklagten G* zu II:
[15] Nach den Urteilsfeststellungen zu II/1 bestimmte G* den A*, ihn [G*] bei der Aussage als Zeuge vor der Polizei – zum gegen G* bestehenden Verdacht der Geldfälschung befragt – wahrheitswidrig zu entlasten (US 4). Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl dazu allgemein Fabrizyin WK² StGB § 12 Rz 66 und 68) fehlen in den Entscheidungsgründen zur Gänze.
[16]Zu II/2 des Schuldspruchs konstatierten die Tatrichter, dass G* die Absicht hatte, vor „einer Verwaltungsbehörde, nämlich dem SPK L*, PI *, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung falsch auszusagen“ (US 4). Den Entscheidungsgründen sind jedoch keine Feststellungen zum (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen, dass die Aussage in einem Verfahren erfolgte, in dem (hier) die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts der Geldfälschung nach der StPO ermittelte.
[17]Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordern die Aufhebung des Schuldspruchs des Angeklagten G* zu II bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) und die Verweisung der Sache auch in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
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