Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * D* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * A* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2026, GZ 63 Hv 152/25w-249.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (II./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter und dritter Fall, Abs 2 und 3 SMG (III./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten im Bundesgebiet sowie teilweise im Ausland als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zehn Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern Verbrechen nach dem § 28a Abs 1 SMG begangen werden, vorschriftswidrig Suchtgift
II./ mit * D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 9. April 2025 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge ein- und ausgeführt, nämlich 127.413,10 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1.540 Gramm Delta-9-THC und 20.100 Gramm THCA) und 995,30 Gramm Kokain (enthaltend 818 Gramm Cocain), indem sie das Suchtgift in einen LKW verluden und mit diesem von Spanien bis nach Österreich brachten, wobei sie dabei die spanisch-französische, die französisch-italienische, die ita lienisch-slowenische und die slowenisch-österreichische Grenzen passierten;
III./am 9. April 2025 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er ab dem Zeitpunkt des Passierens der slowenisch-österreichischen Grenze mit dem LKW, in dem 127.413,10 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 1.540 Gramm Delta-9-THC und 20.100 Gramm THCA) und 995,30 Gramm Kokain (enthaltend 818 Gramm Cocain) lagerten, in Richtung *, steuerte, wo eine Übergabe an einen unbekannten Täter geplant war.
[3] Die gegen dieses Urteil von A* aus § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Verletzung des § 240a StPO und bringt vor, dass im Hauptverhandlungsprotokoll lediglich festgehalten wurde, dass die Schöffen „in diesem Jahr vereidigt“ worden seien. Es fehle jedoch eine Protokollierung, wann und zu welcher Hv-Zahl dies erfolgte, weshalb eine Überprüfung nicht möglich wäre.
[5] Wegen der Verletzung der Vorschrift des § 240a StPO liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund allerdings nur vor, wenn zur Hauptverhandlung Schöffen herangezogen werden, die weder bei Beginn derselben noch sonst vorher im Lauf des Kalenderjahres beeidet worden sind (§ 240a Abs 1 StPO), während die Unterlassung der Beurkundung einer solchen im Sinn des § 240a Abs 3 StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0098251; vgl im Übrigen zur Beeidigung ON 249.1, 6).
[6] Dass das Schöffengericht die Angaben des Angeklagten D* nicht berücksichtigt hätte, trifft – entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht zu (US 13 ff).
[7] Die Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten * K*, der Rechtsmittelwerber habe bei der Festnahme sehr gelassen reagiert, waren – entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht gesondert erörterungsbedürftig (vgl RIS-Justiz RS0106268).
[8] Entgegen dem Vorwurf einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung (Z 5 vierter Fall) erschöpfen sich die Feststellungen keineswegs in einer „unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten“. Vielmehr unterlässt der Nichtigkeitswerber die gebotene Bedachtnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370; vgl US 13 ff) und argumentiert nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (vgl § 283 Abs 1 StPO).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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