Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung in dem zu AZ 9 Hv 46/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz und zu AZ 23 Hv 49/26t des Landesgerichts Linz zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache ist vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.
Gründe:
[1] Mitam 14. April 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 9 Hv 46/26z eingebrachter Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft * B* ein als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG beurteiltes Verhalten zur Last, welches dieser in Form der unmittelbaren Täterschaft begangen haben soll (ON 1.51 und ON 54 in AZ 9 Hv 46/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
[2]Am 18. Mai 2026 brachte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Linz zu AZ 23 Hv 49/26t Anklage gegen * R* ein, weil er sich an den von der oben genannten Anklageschrift umfassten strafbaren Handlungen des * B* durch Vermittlung der Suchtgifteinfuhr und der Suchtgiftübergabe im Sinn des § 12 dritter Fall StGB beteiligt haben soll (ON 1.56 und ON 4 in AZ 23 Hv 49/26t des Landesgerichts Linz).
[3] Beide Anklagen wurden rechtswirksam.
[4]Mit Verfügung vom 5. Juni 2026 trat das Landesgericht Linz dem Landesgericht für Strafsachen Graz das zu AZ 23 Hv 49/26t geführte Strafverfahren gegen * R* nach § 37 Abs 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3 StPO zur gemeinsamen Führung mit dem Strafverfahren gegen * B* ab (ON 1.60 in AZ 23 Hv 49/26t des Landesgerichts Linz).
[5] Nach dem Inhalt eines Vermerks der Vorsitzenden des Landesgerichts für Strafsachen Graz sei die Einbeziehung dieser Haftsache in das „Haftverfahren“ AZ 9 Hv 46/26z aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungsfrist „nicht möglich“ gewesen, das Verfahren gegen * B* sei am 8. Juni 2026 „in erster Instanz abgeschlossen“ worden (ON 1.55 in AZ 9 Hv 46/26z).
[6]Nach „Ausscheidung“ und – prozessual verfehlter (§ 38 dritter Satz StPO) – „Rückabtretung“ durch das Landesgericht für Strafsachen Graz legte das Landesgericht Linz am 10. Juni 2026 die Akten dem Obersten Gerichtshof vor (ON 7 in AZ 23 Hv 49/26t des Landesgerichts Linz).
Dieser hat erwogen:
[7] Werden nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf subjektiv, objektiv oder subjektiv-objektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO von dem nach § 37 Abs 2 oder 3 StPO zuständigen Gericht zu verbinden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der späteren Anklage bereits ein Hauptverfahren anhängig ist ( Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7). Die Verbindung zweier (im Sinn dieser Bestimmung konnexer) Verfahren setzt die – hier gegebene – Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen (RIS-Justiz RS0123444) und die – hier ebenfalls vorgelegene – (gleichzeitige) Anhängigkeit beider Hauptverfahren (vgl RIS-Justiz RS0132460) voraus.
[8]Örtlich zuständig für das zu verbindende Verfahren ist bei einer solchen sukzessiven Anklageerhebung das nach § 37 Abs 2 erster Satz oder Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht. Da fallbezogen weder unterschiedliche Gerichtsordnungen noch allfällige Sonderzuständigkeiten in Rede stehen, zieht somit hier das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen den sonstigen Beteiligten (§ 12 StGB) an sich.
[9]Das bedeutet in concreto die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz für das gemeinsam zu führende Hauptverfahren, und zwar unabhängig davon, ob das bei ihm selbst geführte Hauptverfahren inzwischen bereits beendet (vgl § 1 Abs 2 zweiter Satz StPO) ist (RIS-Justiz RS0132460).
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