Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * G* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten G* und * D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Oktober 2025, GZ 260 Hv 39/25i-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen das Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung –* G* und * D* jeweils des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: fünfter Fall) und Abs 2 StGB; G* iVm § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* von Dezember 2020 bis August 2023
1./ D* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verantwortliche der N* GmbH „durch Täuschung über Tatsachen“ zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Nichtabrechnung tatsächlich geleisteter Mehr- und Überstunden gegenüber der E* GmbH verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von etwa 60.430 Euro (US 7 f) am Vermögen schädigten, indem er G* anwies, in den an die N* GmbH zu übermittelnden Stundenaufzeichnungen seine geleisteten Mehr- und Überstunden nicht anzuführen, sowie vorsatzlos handelnde Mitarbeiter der E* GmbH zur Übermittlung dieser unrichtigen Aufzeichnungen, somit unter Benützung eines falschen Beweismittels, an die N* GmbH veranlasste (dSn: § 12 zweiter Fall StGB; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen siehe RIS-Justiz RS0117604, RS0089433);
2./ G* zu der zu 1./ dargestellten strafbaren Handlung des D* dadurch beigetragen, dass er in den an die N* GmbH zu übermittelnden Stundenaufzeichnungen seine tatsächlich geleisteten Mehr- und Überstunden nicht anführte und diese falschen Aufzeichnungen sodann zur Übermittlung an die N* GmbH zur Verrechnung mit der E* GmbH unterfertigte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b, 10, 10a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G* sowie die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D*. Beiden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des G*:
[4]Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst eine Auseinandersetzung des Erstgerichts mit der Aussage des Beschwerdeführers, „wonach ihm der Zeitausgleich lediglich im Verhältnis 1 : 1 ohne Zuschlag gewährt wurde bzw gewährt worden wäre“ und dem Umstand, dass zwischen ihm und D* „kein Naheverhältnis bestehe“. Dem zuwider hat sich das Erstgericht mit dieser Verantwortung auseinandergesetzt (US 10, 15) und dargelegt, weshalb es – bei (tatsachen-)geständiger Verantwortung des G* – vom Bestehen (auch) eines Bereicherungsvorsatzes zugunsten eines anderen ausging (US 17). Indem die Rüge diese Beweisergebnisse eigenständig würdigt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[5]Mit eigenständigen Erwägungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers und Ausführungen zum aus seiner Sicht Nichtvorliegen des Schädigungsvorsatzes erschöpft sich die Tatsachenrüge (Z 5a) in einem Angriff auf die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]) und verfehlt solcherart den eröffneten Anfechtungsrahmen.
[6]Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b) einen den Vorsatz ausschließenden „Tatbestandsirrtum“ behauptet, ist ihr zu erwidern, dass sich Feststellungsmängel – ihrem Vorbringen zuwider – weder aus angeblichen Begründungsmängeln im Urteil noch aus einer – aus Sicht des Beschwerdeführers – unzureichenden Auseinandersetzung mit seiner Verantwortung ergeben. Geltend gemacht wird ein Feststellungsmangel vielmehr, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).
[7]Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung der Schadenshöhe (Deliktsqualifikation; § 147 Abs 2 StGB). Sie gelangt nicht zur gesetzeskonformen Darstellung, weil sie die betreffenden Urteilsfeststellungen (US 7 iVm US 9) ausblendet (RIS-Justiz RS0099810). Die Behauptung des substratlosen Gebrauchs der verba legalia bleibt unverständlich.
[8]Die Darstellung der Diversionsrüge (Z 10a) ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Die Rüge legt aber nicht dar, weshalb einem diversionellen Vorgehen angesichts der Tatwiederholung über einen langen Zeitraum nicht Gründe der Spezialprävention entgegenstehen sollten.
[9]Letztlich geht auch die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) ins Leere, weil sie nicht erklärt, warum die aggravierende Wertung des die Wertgrenze mehrfach übersteigenden Schadens (hier um das mehr als 12-fache) gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen sollte (RIS-Justiz RS0091126, RS0091097).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:
[10] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfielen die Anträge
-auf Vernehmung des * S* und des * Nö* zum Beweis dafür, dass G* stundenlang im Sozialraum des Unternehmens anzutreffen gewesen sei und von ihm Stunden aufgeschrieben worden seien, die er zu Freizeitzwecken verbracht habe,
-auf Vernehmung des * Gr* zum Beweis dafür, dass G* im Gegensatz zu seinen Angaben eine Privat-/Schwarzbaustelle betrieben habe und seine Überstundenaufzeichnungen nicht der Richtigkeit entsprechen können, sowie
-auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Informationstechnik, Spezialgebiet Zeiterfassungssysteme, zum Vergleich der Arbeitsaufzeichnungen der Stammmitarbeiter mit jenen des G*, woraus sich ergebe, dass seine Überstundenaufzeichnungen nicht der Richtigkeit entsprechen würden (ON 21.1, 20),
schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 21.1, 21), weil die Beweisthemen jeweils keine für die Schuld-oder die Subsumtionsfrage erheblichen Tatsachen betrafen (RIS-Justiz RS0116503).
[11]Der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen den Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089).
[12] Die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) vermag einen solchen Widerspruch nicht aufzuzeigen, indem sie argumentiert, das Erstgericht hätte einerseits festgestellt, dass eine flexible Arbeitszeit im Sinn des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sowie Zeitausgleich für Überstunden zwischen dem Arbeitgeber und G* vereinbart worden sei und andererseits in der Urteilsbegründung festgehalten habe, dass die Vereinbarung in Ansehung des Zeitausgleichs nicht zulässig gewesen sei und dadurch die N* GmbH geschädigt worden sei.
[13] Die in der Hauptverhandlung vorgelegten Bestätigungen von Personalleasingfirmen, wonach die verliehenen Arbeitnehmer bei der E* GmbH keinerlei Überstunden erbringen und dies auch nicht angeordnet wurde (ON 21.2, ON 21.1, 21), stehen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[14]Mit eigenständigen Erwägungen zur Anzahl der geleisteten Überstunden und dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen * St* zur Reklamation fehlender Überstunden von Mitarbeitern erschöpft sich die Tatsachenrüge (Z 5a) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber neuerlich RIS-Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]).
[15]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet das Vorliegen einer Täuschungshandlung (beider Angeklagter) sowie der „Schädigungsabsicht“ des Beschwerdeführers. Damit entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom konstatierten Urteilssachverhalt (US 1 f, 5 f; RIS-Justiz RS0099810).
[16]Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
[17]Auf diese Weise war auch mit den im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren (zu deren Anmeldung siehe ON 22, 12; § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).
[18]Die Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen das Adhäsionserkenntnis kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[19]Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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