11Os63/25m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. Februar 2025, GZ 37 Hv 143/24w 90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten S* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * S* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach ha ben
I/ * S*, * H* und * R* in der Nacht zum 21. Oktober 2024 in W* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“ dem * Ha* fremde bewegliche Sachen und zwar eine Armbanduhr im Wert von 190 Euro, ein E Bike (Neupreis 2.499 Euro) samt Akku und Ladegerät, einen E-Scooter (Neupreis 947 Euro) samt Ladegerät, ein Mobiltelefon im Wert von 80 Euro und ca 7,50 Euro Bargeld sowie seine Zigaretten und seine Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten, „indem sie gemeinsam auf ihn einschlugen und ihm die genannten Gegenstände wegnahmen bzw. unter Vorhalt einer Pistole dazu nötigten, die angeführten Sachen herauszugeben, wobei * Ha* in Form von Prellungen und Abschürfungen am Körper verletzt wurde“.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*.
[4] Mit dem Hinweis auf das A ussageverhalten des Angeklagten Ha* und der Zeugin Hai*, auf – die Verwendung einer Pistole als Drohmittel vehement bestreitende – Angaben der Angeklagten S*, H*, R* und G*, auf Depositionen des Zeugen Hu* und auf Ergebnisse des gerichtsmedizinischen DNA Gutachtens gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs des Schöffengerichts über für den Schuldspruch oder die Subsumtion zu I/ entscheidende Tatsachen zu wecken (US 8 ff, 13 ff).
[5] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen dazu vermisst, wodurch der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht den Tatbestand des (schweren) Raubes erfüllt habe, vernachlässigt sie (siehe aber RISJustiz RS0099810) die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (US 9 f), wonach der – mit entsprechendem und auch den Waffeneinsatz umfassendem Raubvorsatz (vgl RISJustiz RS0094036) agierende – Beschwerdeführer jedenfalls in jener Phase des Geschehens, als Ha* unter dem Eindruck von vorausgegangenen Schlägen mit einer Gaspistole bedroht und zur Herausgabe weiterer Gegenstände aufgefordert wurde, das Opfer gemeinsam mit den weiteren Angeklagten zu dessen Wohnung eskortierte und diese gemeinsam mit den Mitangeklagten zu dem Zweck betrat, dort weitere Gegenstände „zu holen“, wobei er wie die anderen bereit war, bei allfälliger Gegenwehr des Opfers Gewalt gegen dieses einzusetzen.
[6]Weshalb das solcherart konstatierte (gemeinsame) Eskortieren und Bereithalten zum Eingreifen zum Zweck der Sachwegnahme keine die Ausführung eines schweren Raubes fördernde Tätigkeit im Sinn des § 12 dritter Fall StGB darstellen und einen Schuldspruch nach §§ 142, 143 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht tragen sollte (vgl RISJustiz RS0089784 [T3, T5]; 11 Os 29/93), erklärt die Beschwerde allerdings nicht (siehe aber RISJustiz RS0116569, RS0116565).
[7]Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (§ 12 StGB; siehe RISJustiz RS0090765, RS0013731) kann im Übrigen auch unter dem Aspekt der Subsumtion (Z 10) dahinstehen, inwiefern der Beschwerdeführer im Laufe des nach den Urteilsfeststellungen mehrere Phasen umfassenden Gesamtgeschehens (vgl RISJustiz RS0091549) auch selbst – hinreichend deutlich (bereits) von Raubvorsatz getragene – Ausführungshandlungen (vgl dazu RISJustiz RS0117320) gesetzt hat (RISJustiz RS0117604).
[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[9]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.