§ 104 Disziplinarstrafen
§ 104 Disziplinarstrafen — RStDG
§ 104 Disziplinarstrafen — RStDG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134091
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
c) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
d) die Dienstentlassung.
(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.