(1) Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
b) die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
c) die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und
d) die Dienstentlassung.
(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.
Rückverweise
RGV · Reisegebührenvorschrift 1955
§ 46
… VII des I. Hauptstücks entfallen, wenn ein Richter in Vollziehung der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Versetzung an einen anderen Dienstort (§ 104 Abs. 1 lit. c RStDG) ernannt wurde.…
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 152 Wiederaufnahme zum Nachteil des Richters
…Disziplinarverfahrens durch Einstellung oder Freispruch die Verhängung einer Disziplinarstrafe und b) im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. d zu begründen…
§ 166h Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Richterinnen und Richtern mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie 6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor…