JudikaturOGH

2Ds4/20s – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am 15. April 2021 durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Senatspräsidenten Dr. Jensik und Hon. Prof. Dr. Höllwerth, sowie die Hofräte Mag. Lendl und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Csencsits als Schriftführerin im Disziplinarverfahren gegen den Richter des Landesgerichts ***** ***** wegen Pflichtverletzung nach § 57 Abs 1 RStDG über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Linz vom 3. November 2020, GZ 113 Ds 3/20d 27, nach mündlicher Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Mag. Bauer, des Beschuldigten und dessen Verteidigers Dr. Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Beschuldigte hat die mit 300 Euro bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte eines Dienstvergehens (§ 101 Abs 1 RStDG) schuldig erkannt. Danach hat er

1. Entscheidungen verzögert ausgefertigt, und zwar in zwei Verfahren erst im 14. Monat (nach Schluss der Verhandlung), in einem Verfahren im 13. Monat, in einem im 11. Monat, in einem im 10. Monat, in einem im 9. Monat, in zwei nicht innerhalb von neun Monaten, in drei im 8. Monat, in einem nicht innerhalb von acht Monaten, in drei im 7. Monat und in einem erst im 5. Monat;

2. in einem Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag erst mehr als sieben Monate nach dessen Einbringung entschieden und den Akt erst mit mehr als neunmonatiger Verspätung an das Rechtsmittelgericht vorgelegt,

und hiedurch die in § 57 Abs 1 RStDG normierte Pflicht, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, verletzt.

[2] Gemäß § 104 Abs 1 lit b RStDG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von einem (Brutto-)Monatsbezug verhängt. Gemäß § 137 Abs 2 RStDG wurde er zum Ersatz der mit 300 Euro bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der er (bloß) die Verhängung der Strafe des Verweises anstrebt.

[4] Sie ist nicht berechtigt.

[5] Für die Strafbemessung sind die Art und Schwere der Pflichtverletzung maßgebend, wobei auch auf Erwägungen der Spezial und der Generalprävention Rücksicht zu nehmen ist (2 Ds 2/19w; 2 Ds 1/18x; 2 Ds 6/17f, je mwN). Das Disziplinargericht erster Instanz hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen zutreffend dargestellt.

[6] Der bereits wegen vergleichbarer Verfahrensverzögerungen erteilte Verweis sowie die Vielzahl und die Schwere der Pflichtverletzungen stehen einer milderen Bestrafung – schon aus generalpräventiven Überlegungen – entgegen, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte seinen aktiven Dienst inzwischen beendet hat. Daran vermag auch die in der Berufung ins Treffen geführte zeitweise Überlastung des Beschuldigten und sein sonstiges Wohlverhalten, der im angefochtenen Erkenntnis ohnehin festgestellte Arbeitseifer und die gleichfalls berücksichtigte (teilweise) Schwierigkeit der auszufertigenden Urteile nichts zu ändern.

[7] Die Entscheidung nach § 137 Abs 2 iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG ist im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten begründet.

Rückverweise