Während in einer Ernennung nach § 25 Abs 4 RStDG keinerlei pönale Komponente zum Ausdruck kommen darf, liegt der Zweck der zweithöchsten Disziplinarstrafe einer Versetzung an einen anderen Dienstort just darin. Eine Versetzung nach § 104 Abs 1 lit c RStDG soll nach der Stufung der Disziplinarstrafen dem eines Dienstvergehens schuldig erkannten Richter oder Staatsanwalt ein größeres Übel zufügen als eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen auf der Grundlage von § 104 Abs 1 lit b RStDG. Das sicherzustellen ist Aufgabe des Disziplinargerichts. Aufgabe des Bundesministers für Justiz ist es sodann, aus den nach Maßgabe der Disziplinarstrafe nach § 104 Abs 1 lit c RStDG verbleibenden Planstellen die passende auszuwählen, ohne den durch das Disziplinargericht versetzten Richter oder Staatsanwalt dadurch erneut zu bestrafen.
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