JudikaturVfGH

E137/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
08. März 2016

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616, bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 17. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. November 2015 wurde sein Antrag gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art18 Abs1 litd Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Frankreich gemäß §61 Abs1 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2015 ab.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, konkret der einwöchigen Beschwerdefrist "des §16 Abs1 BFA VG" [gemeint: §22 Abs12 Asylgesetz 2005], behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Zur Beschwerdefrist wird ausgeführt, dass "[d]ie einwöchige Frist […] den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ganz konkret gehindert [hat], entsprechende Nachweise zu besorgen und Unterlagen vorzulegen".

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2016, G574/2015, §22 Abs12 Asylgesetz 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

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