(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, wenn
1.deren Abschiebung gemäß §§ 50 oder 51 unzulässig ist;
2.deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (§ 54a Abs. 2 AsylG 2005);
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4.die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2.die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
§ 46a FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 46a Duldung
…§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, wenn 1. deren Abschiebung gemäß §§ 50 oder 51 unzulässig ist; 2. deren…
§ 52a Gebietsbeschränkung
…§ 52a. (1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes…
§ 46 Abschiebung
…Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist. (2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder…
§ 31 Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
…Artikel 21 SDÜ gilt) , sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen ; 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 , der Status- oder der Verfahrensverordnung zukommt; 5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag ( § 2 Abs. 4 Z 17a ), solange der Aufenthalt…
§ 5 WMG · WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 5 Personenkreis
…nach AsylG 2005 gestellt haben, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens; 2. subsidiär Schutzberechtigte; 3. ausreisepflichtige Personen und Personen, deren Aufenthalt gemäß § 46a FPG geduldet ist..…
§ 54a AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 54a Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK
…ausgeschlossen ist. (2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.…
§ 8 Status subsidiären Schutzes
…wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird. (4) Die Zuerkennung des…
§ 9 Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes
…subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. (2) Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen 1. der Fremde…
§ 17 Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz
…Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist ( § 46a FPG ), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen…
§ 6 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 6 Grundversorgung durch den Bund nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang
…erstmaliger Zuteilung auf die Länder weiter versorgen. (2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ( § 46a FPG ) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im…
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