(1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder eines Drittstaatsangehörigen, dem gemäß § 57 Abs. 3 aufgetragen wurde, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, die in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 GVG-B 2005 genannt ist, Unterkunft zu nehmen, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.
(2) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solange
1.die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 vorübergehend nicht durchführbar,
2.sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß , die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch bei Aufnahme eines Drittstaatsangehörigen in eine Betreuungseinrichtung, die in einer Verordnung gemäß genannt ist, wenn dem Drittstaatsangehörigen gemäß aufgetragen wurde, in dieser Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.
§ 52a FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 52a Gebietsbeschränkung
…§ 52a. (1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, oder…
§ 6 Örtliche Zuständigkeit im Inland
…zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs. 1a nach dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist oder nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 zu nehmen hat.…
§ 76 8. Abschnitt
…Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG , § 38b SPG , § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden…
§ 39 Festnahme und Anhaltung
…auf frischer Tat betreten, 2. er seiner Verpflichtung nach § 32 Abs. 1 nicht nachkommt oder 3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a oder eine Wohnsitzauflage nach § 57 missachtet. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der auf Grund einer Übernahmeerklärung ( § …
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