B77/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Hinweis auf das E v 09.12.2014, G160/2014 ua.
Bei diesem Verständnis des §46a Abs2 FPG gebietet es das Rechtsstaatsprinzip nicht, §46a Abs1a FPG so zu interpretieren, dass dem Fremden auch ein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung zukommt, um einen Weg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sicherzustellen. Einen solchen sieht das Gesetz nämlich mit dem Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor. Es ist der Behörde daher kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass dem Beschwerdeführer ein solches Antragsrecht auf Feststellung der Duldung nicht zukommt.