B144/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie der VfGH im E v 09.12.2014, G160/2014, ausgesprochen hat, bestehen gegen §46a Abs1a FPG deswegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil §46a FPG dahingehend auszulegen ist, dass einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv §46a Abs2 FPG zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß §46a Abs1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde hingegen davon aus, dass eine solche Antragsmöglichkeit gerade nicht bestehe. Indem sie mit dem angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abänderte, dass der Antrag auf Ausstellung der Karte für Geduldete mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sei, hat sie im Lichte des E v 09.12.2014, G160/2014, §46a FPG insofern einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, als die Bestimmung, hätte sie diesen Inhalt, gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde.
(She auch B1457/2013 vom selben Tag).