B1353/12 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.
Begründung:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. September 2012 wird der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. November 2011, mit dem der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Feststellung einer Duldung nach §46a FPG abgewiesen wurde, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. November 2011 richtig zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 15.12.2010 betreffend Feststellung des Status einer Geduldeten im Sinne des §46a FPG wird zurückgewiesen."
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 21. November 2012 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass sie laut einer Information der Landespolizeidirektion Wien auf Grund des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbots voraussichtlich am 4. Dezember 2012 abgeschoben werde. Dem Schreiben liegen medizinische Atteste und eine Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers der Stadt Wien bei, wonach von einer Abschiebung dringend abgeraten werde, weil sowohl die Erstbeschwerdeführerin (Mutter) als auch der Zweitbeschwerdeführer (minderjähriger Sohn) Suizidgedanken hegen.
2. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf
Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einer Beschwerde kann jedoch nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteilige - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht.
3. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. September 2012, mit dem der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung einer Duldung nach §46a FPG keine Folge gegeben wurde, entfaltet keine für die Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; die Rechtsposition der Beschwerdeführer wäre nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht werden. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich (vgl. VfGH 27.6.2012, B681/12).
4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung war daher keine Folge zu geben.