Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. März 2011, Zl. III-912.787/FrB/11, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der beim Verfassungsgerichtshof erhobenen, nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2011, B 519/11-5, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG. Dazu brachte er vor, dass er sich seit 1998 in Österreich aufhalte und hier seit 27. Februar 2003 nahezu durchgehend beschäftigt sei. Gegen ihn sei ein Aufenthaltsverbot verhängt worden, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2009, Zl. AW 2009/21/0205, sei seiner dagegen erhobenen Beschwerde jedoch die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Da im Hinblick auf diesen Beschluss seine Abschiebung „aus tatsächlichen Gründen unmöglich“ sei, werde die Ausstellung einer Karte für Geduldete angeregt/beantragt.
Mit Bescheid vom 8. März 2011 wies die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den – als solchen verstandenen-Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 FPG ab. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Aufenthaltsverbot sei auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2009 nicht durchsetzbar, sodass derzeit keine durchsetzbare Ausreiseentscheidung vorliege.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zunächst ist klarzustellen, dass gegen die behördliche Deutung des Anbringens des Beschwerdeführers als Antrag-ungeachtet der Verwendung (auch) des Wortes „Anregung“-keine Bedenken bestehen. Der Beschwerdeführer tritt dieser Deutung auch gar nicht entgegen.
Der mit dem FrÄG 2009 in das FPG eingefügte § 46a hatte in der hier maßgeblichen Stammfassung (vor der Novellierung durch das im Wesentlichen am 1. Juli 2011 in Kraft getretene FrÄG 2011)-samt Überschrift-folgenden Wortlaut:
„Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
1. §§ 50 und 51 oder
2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist oder
3. aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
(2) Die Behörde kann Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete ausstellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden und hat insbesondere die Bezeichnungen 'Republik Österreich' und 'Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 2 FPG setzt voraus, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet geduldet ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 46a Abs. 1 FPG. Dort sind drei Konstellationen genannt, von denen im Fall des Beschwerdeführers jedoch keine einzige verwirklicht ist. Insbesondere wird-entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung-der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (eine Abschiebung erscheint aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich) nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Beschwerde gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, machte die Abschiebung des Beschwerdeführers nämlich nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich, sondern im Hinblick auf die Anordnung des § 30 Abs. 3 VwGG aus rechtlichen Gründen unzulässig.
Anders als in der Beschwerde weiter vertreten, verbietet sich auch die Annahme, in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers wäre per Analogie von einer Duldung auszugehen: Wird gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Beschwerde erhoben und erkennt der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so kann sich der Fremde, wenn er bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufenthaltsberechtigt war, weiterhin auf sein ursprüngliches Aufenthaltsrecht berufen; einer Duldung bedarf es dann nicht. Hat ein derartiges Aufenthaltsrecht aber auch vor dem Aufenthaltsverbot nicht bestanden, so bleibt der Fremde ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung-was vorerst seine Abschiebung verunmöglicht-nach wie vor unrechtmäßig aufhältig und unterscheidet sich insofern nicht von jenen unrechtmäßig im Bundesgebiet befindlichen Personen, gegen die noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden ist. Dass Angehörige dieses Personenkreises geduldet sein sollen, kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Mai 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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