Art. 2 § 53 Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde — DSG
Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.
Art. 2 § 53 DSG · DSG · Datenschutzgesetz
Art. 2 § 53 Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde
…1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer…
Art. 2 § 32 Aufgaben der Datenschutzbehörde
… 4 genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden. (3) Art. 57 Abs. 3 und 4 DSGVO finden sinngemäß Anwendung.…
Art. 2 § 33 Befugnisse der Datenschutzbehörde
…an die Öffentlichkeit zu richten. (4) Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Befugnisse richtet sich im Anwendungsbereich § 36 Abs. 1 sinngemäß nach Art. 58 Abs. 4 DSGVO. (5) § 22 Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß für Verstöße im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1.…
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