JudikaturDSB

K073.024/0003-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
12. November 2004

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 12. November 2004 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Die Datenschutzkommission hat über den Antrag des Dr. B (Antragsteller) aus N, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in S, vom 5. Februar 2004 mit dem Begehren, der Österreichischen Post AG aufzutragen, die derzeitige, aktuelle Wohnanschrift des N.N. bekannt zu geben, gemäß § 1 Abs 3 Z 1 und Abs 5, §§ 26 und 31 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:

- Der Antrag wird abgewiesen.

Zu beurteilen war der folgende Sachverhalt:

Dr. B wandte sich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 5. Februar 2004 an die Datenschutzkommission und brachte vor, für Zwecke der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (Zustellung eines Zahlungsbefehls des Landesgerichts I, X3 Cg XX0/03b vom 22. Oktober 2003) die Adresse des Beklagten N.N. zu benötigen. Die wirksame Zustellung sei an der Abwesenheit des Beklagten von der Abgabestelle in XXXX I, XXXXXXXstraße 4, zweimal gescheitert, eine eingeholte Meldeauskunft habe keine weitere bekannte Meldeadresse des Beklagten ergeben. Die Österreichische Post AG, die nach Meinung des Antragstellers aus einem erteilten Nachsendeauftrag über Daten betreffend weitere Abgabestellen des Beklagten verfügen müsste, habe mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 die Übermittlung von Daten unter Berufung auf das Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt nun, die Datenschutzkommission möge der Österreichischen Post AG die Übermittlung dieser Daten auftragen.

Beweiswürdigung: Diese Fakten ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers samt beiliegender Urkundenkopie (Schreiben der Österreichischen Post AG).

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Keine Befugnis der Datenschutzkommission, Datenübermittlungen anzuordnen

Das DSG 2000 weist der Datenschutzkommission vielfältige Aufgaben zu. Neben der Funktion als Registerbehörde für Dateien und Datenanwendungen (Datenverarbeitungsregister) sind dies in erster Linie Aufgaben der Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte (Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, Recht auf Löschung oder Richtigstellung von Daten, Recht auf Auskunft über eigene Daten). Nur die Entscheidung über diese subjektiven Rechte bzw. Ansprüche gegenüber bestimmten Auftraggeberkreisen sowie über Anträge auf Genehmigung internationalen Datenverkehrs, auf Datenverwendung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Statistik sowie auf Zurverfügungstellung von Daten für die Befragung oder Benachrichtigung von Betroffenen ist im DSG 2000 der Datenschutzkommission zur bescheidförmigen Erledigung zugewiesen.

Kein subjektives Recht auf Übermittlung fremder Daten

Ein subjektives Recht einer Person auf Herausgabe bzw. Übermittlung fremder Daten gegen einen datenschutzrechtlichen Auftraggeber ist im DSG 2000 nicht vorgesehen, ja würde sogar mit Ziel und Zweck dieses Gesetzes im Widerspruch stehen (vgl. dazu etwa die Bescheide der Datenschutzkommission vom 24. April 2000, GZ 120.694/4-DSK/00 (Schuldnersuche durch Berufsdetektiv), und vom 31. August 2000, GZ 120.701/3-DSK/00 (Ausforschung eines Zeugen), beide enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). Eine Durchbrechung des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch den Auftraggeber (hier: Österreichische Post AG) KÖNNTE [Anmerkung Bearbeiter: im Original unterstrichen] zwar durch § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 gedeckt sein, doch liegt es allein in der Verantwortung und im Ermessen des Auftraggebers, ob er den Eingriff in das subjektive Recht des Betroffenen auf Geheimhaltung vornimmt. Dementsprechend ist der Datenschutzkommission auch keine gesetzliche Zuständigkeit eingeräumt, solche Datenübermittlungen ANZUORDNEN [Anmerkung Bearbeiter: im Original unterstrichen]. Ein Recht auf Auskunft über eigene Daten im Sinne von §§ 1 Abs 3 Z 1 und 26 DSG 2000 hat der Antragsteller richtigerweise gar nicht behauptet. In § 47 Abs 4 DSG 2000 ist zwar eine Kompetenz der Datenschutzkommission vorgesehen, die Datenübermittlung für Zwecke der Benachrichtigung oder Befragung von Betroffenen mit Bescheid zu genehmigen, doch handelt es sich weder um eine Zuständigkeit, die Übermittlung von Daten GEGEN DEN WILLEN DES AUFTRAGGEBERS [Anmerkung Bearbeiter: im Original unterstrichen]anzuordnen, noch ist dieser Tatbestand auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Der Antrag erweist sich damit als unzulässig, jedenfalls aber mangels eines subjektiven Rechts auf Übermittlung fremder Daten als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

[Anmerkung des Bearbeiters: Es folgt, nach Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf höchstgerichtlichen Rechtsschutz, eine hier nicht wiedergegebene Aufforderung, für den abgewiesenen Antrag Gebühren zu entrichten, da er nach Meinung der Datenschutzkommission nicht von der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs 1 DSG 2000 umfasst ist.]

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