K121.022/0012-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 12. Juli 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des Max und des Felix L*** in A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch die Mutter Rosa L***, diese wiederum vertreten durch den Z****-Verein, vom 11. Jänner 2005 gegen das Evangelische Schulwerk A.B. in A*** (Beschwerdegegner), vertreten durch Dr. Michael K***, Rechtsanwalt in P***, wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 iVm § 27 Abs. 1 und 4 DSG 2000 Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer im Recht auf Löschung dadurch verletzt hat, dass er weder innerhalb von acht Wochen nach Einlangen ihres Löschungsbegehrens vom 11. November 2004 dem Antrag entsprochen und den Beschwerdeführern davon Mitteilung gemacht noch schriftlich begründet hat, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird.
Dem Beschwerdegegner wird aufgetragen binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine dem § 27 DSG 2000 entsprechende Äußerung zum Löschungsbegehren der Beschwerdeführer diesen gegenüber abzugeben.
Begründung:
Die Beschwerdeführer behaupten eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Beschwerdegegner auf ihr Löschungsbegehren vom 11. November 2004 nicht reagiert habe. Der Beschwerdegegner beruft sich zunächst auf die von ihm anzuwendenden Bestimmungen des BildDokG und bringt weiters vor, die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführer werde von ihm gar nicht verarbeitet. Er behauptet weiters die mangelnde Vertretungsbefugnis der Mutter der Beschwerdeführer sowie die fehlende Zuständigkeit der Datenschutzkommission.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer richteten am 11. November 2004 an die Schuldirektion des von ihnen besuchten Evangelischen Gymnasiums und Werkschulheims in A*** einen Antrag, in dem sie die Löschung ihrer Sozialversicherungsnummern sowie „anderer personenbezogener Daten“, welche im Zusammenhang mit der Bildungsevidenz erhoben worden seien, begehrten. Gleichzeitig wurden sämtliche Zustimmungen zur Verarbeitung von Daten widerrufen. Begründend wurde die Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der im BildDokG bzw. den Bildungsdokumentationsverordnungen vorgesehenen Vorgangsweise behauptet. Neben der Sozialversicherungsnummer an sich war im Löschungsbegehren deren Verknüpfung mit den Daten zur verwendeten Alltagssprache, zur Teilnahme am Religionsunterricht, oder am zweisprachigen Unterricht, zur Inanspruchnahme von Schülerfreifahrt und Schulbüchern, zur Teilnahme an Förderunterricht, zum Schulbesuchsende aus disziplinären Gründen (Schulverweises), zur schulischen Nachmittagsbetreuung und zu Art und Dauer von Schulveranstaltungen genannt.
Auf diesen Antrag hat der Beschwerdegegner gegenüber den Beschwerdeführern nicht reagiert. Er hat lediglich gegenüber der Datenschutzkommission zur vorliegenden Beschwerde Stellung genommen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.
Der Beschwerdegegner erhält die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule „Evangelisches Gymnasium und Werkschulheim“ in A***.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 13. April 2005.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verarbeitet zur Person der Beschwerdeführer keinerlei Daten. Die Beschwerdeführer haben auch niemals ein Löschungsbegehren an das Bundesministerium gerichtet.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Schreiben des Bundesministeriums vom 15. März 2005, dem die Beschwerdeführer im Rahmen des ihnen gewährten Parteiengehörs nicht entgengegetreten sind.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen.
§ 5 Abs. 2 DSG 2000 lautet:
„Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.“
§ 27 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Löschung. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 hat der Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen. Gemäß § 27 Abs. 4 leg. cit. ist innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
Nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Nach § 5 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl Nr. 244/1962 idF BGBl Nr. 75/2001, ist [vom Schulerhalter] für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (ProtG), BGBl. Nr. 182/1961 idF BGBl Nr. 318/1996, erlangen künftig errichtete Gemeinden und nach kirchlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen der Evangelischen Kirche auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tage des Einlangens der von der Evangelischen Kirchenleitung (§ 7) ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Unterricht, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.
Das Bundesministerium für Unterricht hat nach § 6 ProtG im Bundesgesetzblatt jeweils kundzumachen, welchen Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukommt.
Der zweite Absatz der Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. Oktober 2003, BGBl II Nr. 501/2003, lautet:
„Das Evangelische Schulwerk A. B. A*** […] wurde mit Wirkung vom 1. September 2003 als kirchliche Einrichtung gemäß § 219 Abs. 1 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.“
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 10/2004, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 154 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) lautet:
„(1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
[…]
(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annnahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 230a und 230b geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“
2. Zur Ermittlung des Beschwerdegegners
Die Datenschutzkommission hat in Fällen öffentlicher Schulen bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. zB die Bescheide K120.991/0006-DSK/2005 vom 11. März 2005 und K121.002/0008- DSK/2005 vom 20. Mai 2005, beide abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes-RIS unter www.ris.bka.gv.at), dass Auftraggeber der Schülerevidenzen nach § 3 BildDokG der Schulleiter ist.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung in § 3 BildDokG ist aber auf Privatschulen (da diese in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g BildDokG genannt sind) bzw. deren Leiter nicht anwendbar. Lediglich die §§ 9 f BildDokG betreffen auch Daten, die sich auf Schüler von Privatschulen beziehen. Dort wird zwar wiederum der Schulleiter zur Übermittlung bestimmter Daten an die Bundesanstalt Statistik Austria verpflichtet, § 4 Z 4 DSG 2000 verlangt aber die Zurechnung einer Verwendung von Daten zu einem konkreten Organ nur bei Gebietskörperschaften.
Somit ist das Evangelische Schulwerk A. B. in A***, dessen Organ die Schulleiterin gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG ist, möglicher Auftraggeber im Hinblick auf die Beschwerdebehauptungen („Daten im Zusammenhang mit der Bildungsevidenz“) und damit als Beschwerdegegner zu behandeln. Dessen rechtliche Existenz steht durch die Kundmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. Oktober 2003 außer Frage.
Das von den Beschwerdeführern ebenfalls als Beschwerdegegner bezeichnete Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kommt schon deshalb nicht als solcher in Betracht, weil es bei Privatschulen an der Datenverarbeitung für Zwecke der Bildungsdokumentation weder auf Grund gesetzlicher Vorschriften (wiederum §§ 9 f BildDokG) noch faktisch beteiligt ist. Auch die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2005 nicht mehr ausdrücklich eine Auftraggebereigenschaft des Bundesministeriums, sondern fordern diesbezüglich lediglich eine „Klarstellung“.
3. Zur Zuständigkeit der Datenschutzkommission
Der Beschwerdegegner hat auf Grundlage des § 4 Abs. 1 ProtG Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts erlangt. Er ist damit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht in einer Form des Privatrechts eingerichteter Rechtsträger (§ 1 Abs. 5 DSG 2000) sondern vielmehr in einer Form des öffentlichen Rechts eingerichtet (§ 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000; vgl. auch Dohr/Pollirer/Weiss, DSG 2. Aufl., Anm. 3 zu § 5 DSG 2000). Damit ist die Datenschutzkommission für die gegen ihn gerichtete Beschwerde zuständig.
4. Zum behaupteten Mangel der Vertretungsbefugnis der Mutter der Beschwerdeführer
Gemäß § 9 AVG ist die Vertretungsbefugnis der Mutter nach § 154 ABGB zu beurteilen. Dessen Abs. 3 fordert die Zustimmung des anderen Elternteils sowie eine gerichtliche Genehmigung nur in „Vermögensangelegenheiten“.
Die Datenschutzkommission vermag nicht zu erkennen, inwieweit die vorliegende Entscheidung Auswirkungen auf das Vermögen der Beschwerdeführer entfalten könnte. Da die in § 31 Abs. 2 DSG 2000 genannten Rechte, insbesondere das Recht auf Löschung, weder auf verfassungs- noch auf einfachgesetzlicher Ebene (§ 1 Abs. 3 Z 2 bzw. § 27 DSG 2000) einen vermögensrechtlichen Anspruch beinhalten, kann einer Entscheidung der Datenschutzkommission auf dieser Grundlage niemals eine derartige Wirkung zukommen. Eine Gebührenpflicht kann nach § 53 Abs. 1 DSG 2000 nicht entstehen. Eine auf der Entscheidung aufbauende allfällige Schadenersatzforderung wäre gemäß § 33 Abs. 4 iVm § 32 Abs. 4 DSG 2000 jedenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen und daher gesondert zu beurteilen.
Somit liegt überhaupt keine Vermögensangelegenheit vor, sodass die Mutter jedenfalls nach § 154 Abs. 1 ABGB zur Vertretung der Beschwerdeführer berechtigt ist.
5. Inhaltliche Beurteilung
Der Beschwerdegegner verarbeitet, wie er selbst einräumt, Daten der Beschwerdeführer, ist also Auftraggeber nach § 4 Z 4 DSG 2000. Er hat innerhalb von acht Wochen auf das Löschungsbegehren der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Datenschutzkommission vertritt zum Recht auf Auskunft in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Reaktion auf das Auskunftsbegehren (§ 26 Abs. 4 DSG 2000) gegenüber dem Betroffenen selbst nicht durch das Vorbringen im Verfahren vor der Datenschutzkommission nur dieser gegenüber ersetzt werden kann (vgl. den Bescheid vom 16. November 2004, K120.918/0008- DSK/2004, abrufbar im RIS unter www.ris.bka.gv.at), auch wenn der Beschwerdeführer im Weg des Parteiengehörs davon Kenntnis erlangt. Dies hat hinsichtlich der Reaktion auf ein Löschungsbegehren sinngemäß zu gelten. Das Vorbringen im Verfahren vor der Datenschutzkommission vermag also auch die Mitteilung von der Löschung bzw. die begründete Verweigerung der Löschung nicht zu ersetzen.
Somit hat der Beschwerdegegner seiner aus § 27 Abs. 4 DSG 2000 resultierenden Verpflichtung nicht entsprochen. Schon durch diese - der von den Beschwerdeführern behaupteten Verweigerung der Löschung vorgelagerte - Unterlassung hat er die Beschwerdeführer im Recht auf Löschung verletzt, was spruchgemäß festzustellen war.