BAO
Gliederung
7. ABSCHNITT Rechtsschutz.
A. Ordentliche Rechtsmittel.
18. Erkenntnisse und Beschlüsse
§ 281a 18a. Verständigung
Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
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