Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gisela Praschl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer 2021 beschlossen:
1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
{
"type": "ul",
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung"
}
}2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
{
"type": "ul",
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung"
}
}1.
Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 04.11.2025 beim Finanzamt Österreich, weitergeleitet an und eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 18.11.2025, wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet, da über eine Beschwerde vom 09.12.2024, die im zugrundeliegenden Schriftsatz irrtümlich als "Vorlageantrag" bezeichnet wurde, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sein soll.
In seiner Säumnisbeschwerde vom 04.11.2025 führt der Beschwerdeführer aus, dass "mit Vorlageantrag vom 09.12.2024 der Abweisungsbescheid 2021 vom 13.11.2024 betreffend den Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 03.10.2023 bekämpft werden sollte. Irrtümlich wurde ein Vorlageantrag statt einer Beschwerde beim zuständigen Finanzamt eingebracht. Das zuständige Finanzamt hätte erkennen müssen, dass es sich beim Willen der Partei um eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2021 handelt. Die Tatsache einer falschen Bezeichnung einer Eingabe (nämlich "Vorlageantrag" statt "Beschwerde" und "Beschwerdevorentscheidung 2021" statt "Abweisungsbescheid 2021", siehe Beilagen) berechtigt die Behörde nicht automatisch zur Zurückweisung, sondern der Schriftsatz hätte nach seinem wahren Inhalt beurteilt werden oder es hätte gegebenenfalls ein Mängelbehebungsauftrag ergehen müssen (so auch § 13 Abs. 3 AVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist nicht die Bezeichnung, sondern der erkennbare Wille des Einschreiters maßgeblich. (z.B. VwGH 10.3.1994, 93/15/0137). Nur wenn inhaltlich überhaupt kein Begehren ersichtlich ist, dürfte die Behörde das Anbringen zurückweisen. Das Bundesfinanzgericht hat diesen Irrtum auch erkannt, wie aus dem Urteil vom 25. 9. 2025 GZ RV/7101916/2025 hervorgeht. In unserem Antrag vom 16.10.2025 (Wiederaufnahme des Verfahrens) wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine irrtümliche Bezeichnung (wie vorhin bereits ausgeführt) vorliegt und vom zuständigen Finanzamt ein Bescheid hätte ausgefertigt werden müssen."
2.
Die belangte Abgabenbehörde hat in einem Schreiben vom 13.11.2025, mit dem die Säumnisbeschwerde an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde, den bisherigen Verfahrensablauf dargestellt und darüber informiert, dass das Erkenntnis des BFG vom 25.09.2025, RV/7101916/2025, auch über die gegenständliche Eingabe vom 09.12.2025 betreffend den Bescheid vom 13.11.2024 auf Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 03.10.2023 entschieden habe, indem es das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel gegen diesen Bescheid auch als solchen und nicht als Beschwerde gewertet und den Vorlageantrag als unzulässig zurückgewiesen habe.
Eine Einschau des BFG in dieses Erkenntnis bestätigt diese Information. Das Erkenntnis vom 25.09.2025, RV/7101916/2025, spricht im Spruch über den Vorlageantrag vom 09.12.2024 betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.11.2024 über die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (betreffend Einkommensteuer 2021) ab, in dem es den Vorlageantrag vom 09.12.2024 mit Beschluss als unzulässig zurückweist. Aus dem Sachverhalt des Erkenntnisses geht hervor, dass sich nach Ansicht des Bundesfinanzgericht der Vorlageantrag gegen den zuvor erwähnten Bescheid richtet. In der rechtlichen Beurteilung zieht das BFG daraus die Konsequenz, dass der Vorlagenantrag mangels des Vorliegens einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 264 Abs. 4 BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.
3.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
(…)
lit c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)
(…)
4.
4.1.
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass aus § 68 AVG abzuleiten ist, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung, unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht
"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat.
Identität der "Sache" liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 08.04.2022, Ra 2021/03/0125, mit Verweis auf VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
4.2.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache hat das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren von der rechtskräftigen Vorentscheidung, dem Erkenntnis vom 25.09.2025, auszugehen, ohne dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen.
Im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren liegt Identität der Sache zwischen dem mit Erkenntnis vom 25.09.2025 erledigten Beschwerdeverfahren und diesem Säumnisbeschwerdeverfahren vor.
Zum einen geht es um dasselbe Parteibegehren. "Sache" im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren ist der - mag er auch irrtümlich als solcher bezeichnet worden sein - Vorlageantrag vom 09.12.2024 gegen den Bescheid vom 13.11.2024, mit dem der Antrag vom 23.02.2024 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 03.10.2023 gem. § 299 BAO abgewiesen wurde. Genau dieser Vorlageantrag vom 09.12.2024 war bereits "Sache" des Erkenntnisses vom 25.09.2025, RV/7101916/2025. Das BFG wies den Vorlageantrag als unzulässig zurück. Inhaltlich wertete das BFG das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel als Vorlageantrag. Dies zeigt sich daran, dass eine Zurückweisung erfolgte. Hätte das BFG den Vorlageantrag als Beschwerde gewertet, so hätte es einen verfahrensleitenden Beschluss nach § 281a BAO gefasst.
Der Beschwerdeführer hätte seine Rechtsansicht, die auf eine Unrichtigkeit des Erkenntnisses abzielt, mit Revision geltend machen müssen.
Zum anderen hat sich seit dem Erkenntnis des BFG vom 25.09.2025 weder die anzuwendende Sach- noch Rechtslage geändert.
Es liegt daher eine entschiedene Sache vor. Dem BFG ist es deshalb verwehrt, noch einmal über dieselbe Sache zu entscheiden, nämlich, ob es sich beim als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittel nicht auslegungshalber um eine Beschwerde handle. Über diese Frage wurde bereits rechtskräftig mit dem zitierten Erkenntnis vom 25.09.2025 abgesprochen. Es liegt daher die behauptete Säumnis nicht vor. Die Säumnisbeschwerde war wegen entschiedener Sache gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird
Der vorliegende Beschluss folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema entschiedene Sache (res judicata, ne bis in idem). Andere Rechtsfragen waren im Beschwerdefall nicht zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 27. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden